Müssen Auszubildende zu Hause bleiben?
Müssen Auszubildende zu Hause bleiben?
Gemäss denen heute von der Regierung geAngesichts der neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 in Luxemburg und nach einer Neubewertung durch die Gesundheitsbehörden beschloss die Regierung, die Aussetzungsdauer der Schul- und Bildungsaktivitäten zu verlängern. Die bisher vorgesehene Aussetzung der Aktivitäten bis zum 19. April 2020 wird bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Diese Entscheidung betrifft alle öffentlichen und privaten Schulen und Ausbildungseinrichtungen, einschließlich der Erwachsenenbildung, sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.
-
Unternehmen
-
Beibehaltung / Einstellung der Tätigkeiten
Welche Aktivitäten sind beibehalten oder eingestellt?
Welche Aktivitäten sind beibehalten oder eingestellt?Anbei befindet sich eine (nicht erschöpfende) Tabelle mit der Zusammenfassung der Tätigkeiten, die beibehalten, respektiv eingestellt werden sollen. Diese Tabelle wird im Laufe der Zeit der Situation entsprechend angepasst.
Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so stehen für das Unternehmen Bußgelder in einem Wert von bis zu 4.000 € (können bei Wiederholung verdoppelt werden) an.
TÄTIGKEIT
ERLAUBT?
BEDINGUNG / AUSNAHME
Lebensmittel
Take-Out
Ja
Eine Distanz von 2 m behalten
Food Truck
Ja
Eine Distanz von 2 m behalten, kein Verzehr vor Ort
Straßenverkauf von Speiseeis
Ja
Eine Distanz von 2 m behalten, kein Verzehr vor Ort
Bekleidung, Gesundheit, Körperpflege
Frisör zu Hause
Nein
Fußpflege zu Hause
Nein
Außer notwendige medizinische Fußpflegen
Hörgeräteakustiker
Ja
Optiker
Ja
Hundesalon
Nein
Bau
Bau, Ausbau & Gebäudetechnik
Ja
Reparatur- und Bereitschaftsdienst im Bau, Ausbau & Gebäudetechnik
Ja
Seit dem 20 April sind Reparatur- und Bereitschaftsdienst im Bau, Ausbau & Gebäudetechnik wieder möglich.
Das Tragen von Masken ist hier allerdings eine Notwendigkeit und auch der Abstand von 2m muss eingehalten werden.
Bau auf Friedhöfen / Bestattungsservice
Ja
Aktivitäten auf Friedhöfen die mit der Bestattung zu tun haben sind weiter erlaubt.
Verkauf
Verkauf an professionelle Kunden (B2B)
Ja
Verkauf in Supermärkten von Produkten die nicht Nahrungsmittel oder Hygieneprodukte sind
Ja
Tabakladen ohne Verkauf von Zeitungen
Nein
Floristen
Nein
.
Telekommunikationsläden die Handys reparieren
Nein
Ausschließlich Telekommunikationsdienstleister und Mobilfunkanbieter
Baumärkte – Verkauf an Privatpersonen
Ja
Baumärkte – Verkauf an professionelle Kunden
Ja
Sonstige
Taxis
Ja
Keine Verpflichtung zum Tragen von Masken oder Handschuhen
Bitte konsultieren Sie die Empfehlungen auf dem TRANSPORTS-Portal der Regierung
Landschaftsgärtner
Ja
.
Gärtnerei/Baumschule
Ja
Immobilienagentur
Nein
Immobilienagenturen dürfen keine Kunden empfangen. Ausnahme ist nur Im Notfall (z.B. Abgabe und Schlüsselübergabe).
Aktivität „Dogwalker“
Ja
Camping
Ja
Kein Frühstück im Gemeinschaftsraum
Reinigungsfirma – bei Unternehmen
Ja
Reinigungsfirma – bei Privatpersonen
Ja
Unterliegt der Entscheidung des Kunden. Sicherheitsabstand von 2 m ist einzuhalten!
Kleiderreinigung
Ja
Umzugsaktivität
Ja
Grenzüberschreitender Transport von Waren (auch Stock)
Ja
Ein europäisches Abkommen erlaubt weiterhin den Transport von Waren (auch Stock) aus Belgien, Frankreich oder Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt.
Einsatz bei Privatkunden (B2C)
Ja
Reparaturen sowie Installationen von Ausstattungen sind seit dem 20. April auch wieder bei Privatkunden genehmigt. Dies betrifft auch Installationen von Ausstattungen bei Renovierungsarbeiten oder Neubauten wie beispielsweise das Installieren von Küchen.
Auf der Internetseite der Fédération des Artisans können Sie ein Schild/Plakat downloaden, das Sie bei Reparaturarbeiten und dringenden Notfällen hinter die Windschutzscheibe Ihres Kleintransporters legen können.
Darf ein Unternehmen weiterhin in der Werkstatt arbeiten?
Darf ein Unternehmen weiterhin in der Werkstatt arbeiten?Ja. Alle Vorbereitungsarbeiten und andere Arbeiten dürfen bis auf Weiteres in der Werkstatt stattfinden.
Darf ein Dienstleistungsunternehmen, das im Ausland angesiedelt ist in Luxemburg arbeiten?
Darf ein Dienstleistungsunternehmen, das im Ausland angesiedelt ist in Luxemburg arbeiten?Im Prinzip ja, für ausländische Unternehmen gelten die gleichen Bedingungen wie für luxemburgische Unternehmen (Schließung von Baustellen, die so schnell wie möglich erfolgen muss. In Fällen, in denen komplexere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, ist die letzte Frist Freitag, der 20. März, spätestens um 17.00 Uhr). Außerdem riskieren sie, an der Grenze gemäß den von unseren Nachbarländern festgelegten Modalitäten festgehalten zu werden.
Nach Angabe der Chambre des Métiers dürfen ausländische Betriebe die Grenze überschreiten falls sie im Besitz der nötigen Dokumente sind (Zertifikat des Wirtschaftsministeriums, Entsendungsdokumente).
Darf ein luxemburgisches Unternehmen weiterhin in Belgien arbeiten?
Darf ein luxemburgisches Unternehmen weiterhin in Belgien arbeiten?(aktualisiert am 26/03/2020)
Zum aktuellen Zeitpunkt dürfen luxemburgische Unternehmer und Handwerker nach Belgien reisen, um dort zu arbeiten und Auslieferungen zu tätigen.
Bitte nehmen Sie alle den Auftrag bestätigenden Dokumente mit, um den Grenzübergang zu vereinfachen.
Es gibt aktuell kein spezielles Formular. Benutzen Sie die das Formular zu Bescheinigung für Grenzgänger und geben Sie als Arbeitsort die Adresse der Baustelle an.
Darf ein luxemburgisches Unternehmen weiterhin in Deutschland arbeiten?
Darf ein luxemburgisches Unternehmen weiterhin in Deutschland arbeiten?(aktualisiert am 26/03/2020)
Zum aktuellen Zeitpunkt dürfen luxemburgische Unternehmer und Handwerker nach Deutschland reisen, um dort Arbeiten auszuführen und Auslieferungen zu tätigen.
Bitte nehmen Sie alle den Auftrag bestätigenden Dokumente mit, um den Grenzübergang zu vereinfachen.
Es gibt aktuell kein spezielles Formular. Benutzen Sie die das Formular zu Bescheinigung für Grenzgänger und geben Sie als Arbeitsort die Adresse der Baustelle an.
Darf ein luxemburgisches weiterhin in Frankreich arbeiten?
Darf ein luxemburgisches weiterhin in Frankreich arbeiten?(aktualisiert am 26/03/2020)
Die Einreise nach Frankreich ist unter gewerblichen Gesichtspunkten aktuell für Grenzpendler und Frachtführer gestattet.
Unnötige Reisen sind untersagt. Nicht-Grenzgängern sind Grenzübertritte untersagt.
Luxemburgische Unternehmer und Handwerker dürfen jedoch nach Frankreich reisen, um dort Arbeiten auszuführen und Auslieferungen zu tätigen, sofern sie ein Dokument vorlegen können, das die Notwendigkeit der Reise bestätigt. Dieses formlose Dokument kann z.B. vom Auftraggeber ausgestellt werden.
Wir raten aktuell von der Ausführung von Auslandsaufträgen in Frankreich ab.
Bewegung nur mit Passierschein möglich
Seit 17. März, 12:00 Uhr, gelten Ausgangsbeschränkungen.
Ausgenommen von diesen Ausgangsbeschränkungen sind:
- Arbeitsweg (sofern Tele-Arbeit nicht möglich),
- Einkäufe für notwendige Lebensmittel
- Wege für medizinische Versorgung
- Wege für Versorgung und Aufsicht von Kindern und Risikopersonen unter strikter Wahrung von Distanz und Hygiene-Vorschriften
- Individuelles Ausüben von Bewegung/Sport in Nähe des Wohnorts unter strikter Vermeidung von Personenansammlungen
Personen, die sich nicht zu Hause aufhalten, müssen einen Passierschein mit sich führen. Dieser Passierschein ist individuell auszufüllen und ist nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass. Für Arbeitnehmer, die sich zum Beispiel auf Baustellen aufhalten, gilt eine Arbeitgeberbescheinigung (Justificatif de déplacement professionell)
Download Arbeitgeberbescheinigung (FR)
Individuelle Bewegungen werden polizeilich kontrolliert und sanktioniert.
Sind Lieferungen ins Ausland weiterhin genehmigt?
Sind Lieferungen ins Ausland weiterhin genehmigt?(aktualisiert am 26/03/2020)
Die Lieferung von Waren ist gegenüber der Dienstleistungserbringung weniger stark eingeschränkt. Die meisten EU-Staaten gewähren Frachtführern, ggf. nach Vorzeigen bestimmter Unterlagen, die Ein- oder Durchreise.
Bitte nehmen Sie alle den Auftrag bestätigenden Dokumente mit, um den Grenzübergang zu vereinfachen.
Es gibt aktuell kein spezielles Formular für Lieferungen über die Grenze nach Belgien oder Deutschland. Benutzen Sie die das Formular zu Bescheinigung für Grenzgänger und geben Sie als Arbeitsort die Adresse des Zielortes/Kunden an.
-
Sonderurlaub aus familiären Gründen
Wo bekomme ich Antworten auf meine weiteren Fragen?
Wo bekomme ich Antworten auf meine weiteren Fragen?Falls Sie weitere Fragen haben in Bezug auf den Sonderurlaub aus familiären Gründen bekommen Sie hier weitere Informationen.
Was ist der Zeitraum für die Rückerstattung des Vorschusses von ausserordentlichem familienbezogenem Urlaub?
Was ist der Zeitraum für die Rückerstattung des Vorschusses von ausserordentlichem familienbezogenem Urlaub?Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) wird einen Vorschuss auf die Entschädigung für den Sonderurlaub aus familiären Gründen leisten, der Eltern von Kindern gewährt wird, die von der vorübergehenden Schließung der Grund- und Sekundarschulen sowie der Berufsausbildungs- und Betreuungseinrichtungen usw. betroffen sind. Vorläufig bleiben Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bis einschließlich 19. April geschlossen. Die Situation wird ständig evaluiert, um zu sehen, ob der Unterricht am Montag, dem 20. April, nach den Osterferien, die am Samstag, dem 4. April, beginnen, wieder aufgenommen werden kann.
Von nun an kann jeder Haushalt, in dem mindestens ein Elternteil teilweise arbeitslos ist, den Sonderurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen. Jeder Elternteil, der noch einen Sonderurlaub beantragen möchte, muss ab Montag, dem 30. März 2020, ein neues Formular ausfüllen, das unter www.guichet.lu verfügbar ist.
Mit dieser Maßnahme soll ein wesentlicher Teil der Rückerstattung der Gehälter vorgezogen werden, die die Arbeitgeber den betroffenen Eltern weiterhin zahlen müssen. Die Rückerstattung würde normalerweise erst im Mai 2020 durch die Mutualität der Arbeitgeber erfolgen.
Die CCSS wird sich mit den Arbeitgebern, die möglicherweise von einem solchen Sonderurlaub aus familiären Gründen betroffen sind, in Verbindung setzen, um ihnen die notwendigen Informationen zu geben, damit sie einen Vorschuss auf die Rückerstattung durch die Mutualität der Arbeitgeber beantragen können. Der Vorschuss wird Mitte April 2020 gezahlt.
-
Sektorübergreifende Solidarität in Bezug auf Arbeitskräfte und Material
Wie funktioniert der zeitlisch begrentzte Austausch von Mitarbeitern?
Wie funktioniert der zeitlisch begrentzte Austausch von Mitarbeitern?“JobSwitch” ist ein Tool, das speziell dafür entwickelt wurde, die Solidarität in der aktuellen Krise zu ermöglichen. Die neue Online-Plattform soll dabei helfen, den Einsatz verfügbarer Arbeitskräfte während der aktuellen Krise zu erleichtern und zu beschleunigen. Die Auswirkungen der Pandemie sind von Branche zu Branche unterschiedlich. Während einige Unternehmen, darunter die meisten Ladenlokale, Bauunternehmen und Horeca-Unternehmen dazu gezwungen sind, den Betrieb einzustellen oder ihre Tätigkeit drastisch einzuschränken, sind andere, insbesondere Lebensmittelsupermärkte und der Logistikbereich, von der Nachfrage überfordert, da sie gleichzeitig mit personellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sei es aufgrund von Quarantänemaßnahmen oder der Notwendigkeit der Kinderbetreuung.
“JobSwitch” ist eine Antwort auf die aktuelle Situationen, indem es ermöglicht einfach und schnell, Personal zwischen Unternehmen zu verleihen und Bewerbungen von Teilarbeitslosen anzunehmen, die ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen möchten, um ihr Einkommen aufzubessern. Es handelt sich daher um eine Initiative von der Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren können. Sie leistet einen Beitrag zum Erhalt der Dienstleistungen, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, wie z.B. der Transport von lebenswichtiger Ware und die Versorgung von Lebensmittelgeschäften.
Weitere Informationen :
This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Wie kann ich mich als Freiwilliger nützlich machen, um den Gesundheits- und Pflegebereich zu unterstützen?
Wie kann ich mich als Freiwilliger nützlich machen, um den Gesundheits- und Pflegebereich zu unterstützen?Ab Montag, den 23. März 2020, wird die Zählung aller Gesundheitsfachkräfte über www.govjobs.lu organisiert. Ziel ist die Optimierung der Verwaltung der nationalen Gesundheitsreserve.
Die gleiche Plattform dient dem Aufruf an Freiwillige, indem sie den aktuellen Bedarf im Gesundheits- und Pflegebereich gezielt veröffentlicht.
Ein Aufruf an Freiwillige zur Unterstützung im Gesundheits- und Pflegebereich: Finden Sie die Bedarfsanfragen, die Ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechen. Nutzen Sie das Online-Formular um Ihre Kontaktdaten und Verfügbarkeit zu übermitteln!
Wie kann ich meine Schutzausrüstung spenden?
Wie kann ich meine Schutzausrüstung spenden?Zahlreiche Unternehmen möchten das medizinische Personal und Pflegepersonal unterstützten indem sie Schutzausrüstung spenden
Laut Logistikzelle des Gesundheitsministerium werden folgende Artikel dringend benötigt:
- Chirugische Masken
- FFP2-Masken
- Schutzkittel
- Schutzanzüge (Tyvec 600+)
- Handschule
- Schutzbrillen
- Hydroalkoholische Lösung
Materialspenden können jeden Tag zwischen 8h00 und 20h00 an folgender Adresse abgegeben werden:
Cellule Logistique / Ministère de la Santé
Allé Marconi
L-2120 LuxembourgUn grand merci pour votre solidarité!
-
-
Ausbildung
Müssen Auszubildende zu Hause bleiben?
Müssen Auszubildende zu Hause bleiben?Gemäss denen heute von der Regierung geAngesichts der neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 in Luxemburg und nach einer Neubewertung durch die Gesundheitsbehörden beschloss die Regierung, die Aussetzungsdauer der Schul- und Bildungsaktivitäten zu verlängern. Die bisher vorgesehene Aussetzung der Aktivitäten bis zum 19. April 2020 wird bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Diese Entscheidung betrifft alle öffentlichen und privaten Schulen und Ausbildungseinrichtungen, einschließlich der Erwachsenenbildung, sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.
Erhält ein Auszubildender, der zuhause bleibt, weiterhin seinen Lohn?
Erhält ein Auszubildender, der zuhause bleibt, weiterhin seinen Lohn?Im Prinzip ja, da sein Vertrag weder aufgehoben noch ausgesetzt wurde (laut der großherzoglichen Verordnung des 22. August 2019 - règlement grand-ducal du 22 août 2019 déterminant les professions et métiers dans le cadre de la formation professionnelle et fixant les indemnités d’apprentissage dans les secteurs de l’artisanat, du commerce, de l’Horeca, de l’industrie, de l’agriculture et du secteur de santé et social).
Kann ein Auszubildender am Kurzarbeitsverfahren teilnehmen? Wie hoch ist die Ausgleichszahlung bei Lehrlingsentschädigung und in der Erwachsenenausbildung ?
Kann ein Auszubildender am Kurzarbeitsverfahren teilnehmen? Wie hoch ist die Ausgleichszahlung bei Lehrlingsentschädigung und in der Erwachsenenausbildung ?Ja, der Auszubildende kann während der Zeit der Gesundheitskrise ausnahmsweise von Kurzarbeit profitieren. Die vom Arbeitgeber vorzuschießende Entschädigung für Teilarbeitslosigkeit wurde für einen ersten Lehrling auf 80% der Lehrlingsentschädigung und für einen erwachsenen Lehrling auf 100% des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeiter festgelegt.
Im Falle eines erwachsenen Lehrlings zahlt das Ausbildungsunternehmen dem Lehrling weiterhin den sozialen Mindestlohn für ungelernte Arbeitskräfte. Die Differenz zwischen der Ausgleichszulage für Kurzarbeit und dem sozialen Mindestlohn wird dem Ausbildungsbetrieb vom Beschäftigungsfonds erstattet. Diese Rückerstattung erfolgt über die monatliche Teilarbeitslosenabrechnung (Formular bis spätestens Ende April 2020 auf Guichet.lu verfügbar).
Kann ein Auszubildender, dessen Lehrvertrag während der Kurzarbeitszeit ausläuft und der von seinem Ausbildungsbetrieb mit einem unbefristeten Vertrag übernommen wird, am Kurzarbeitsverfahren teilnehmen ?
Kann ein Auszubildender, dessen Lehrvertrag während der Kurzarbeitszeit ausläuft und der von seinem Ausbildungsbetrieb mit einem unbefristeten Vertrag übernommen wird, am Kurzarbeitsverfahren teilnehmen ?Ja, ein Auszubildender (Erstausbildung oder Erwachsener), dessen Lehrvertrag während der Gesundheitskrise ausläuft und der von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen wird, kann über das Ende des Lehrvertrages hinaus am Kurzarbeitsverfahren teilnehmen.
Was ist mit Praktika im Rahmen der Berufsausbildung?
Was ist mit Praktika im Rahmen der Berufsausbildung?Alle Praktika und Lehrstellen im Rahmen der Berufsausbildung (die im Rahmen eines Lehrvertrags organisiert sind) in der Sekundarstufe, der Berufsausbildung und der Hochschulbildung wurden abgesagt.
Was ist mit anderen Praktika auf vertraglicher Basis, zum Beispiel ausländischen universitären Praktika oder solchen die unter die Kompetenz des Ministeriums für Arbeit fallen?
Was ist mit anderen Praktika auf vertraglicher Basis, zum Beispiel ausländischen universitären Praktika oder solchen die unter die Kompetenz des Ministeriums für Arbeit fallen?Diese Praktika sind im Prinzip nicht aufgehoben.
Wie werden die Betriebsmodule (modules patronaux) des 2. Semesters bewertet?
Wie werden die Betriebsmodule (modules patronaux) des 2. Semesters bewertet?Die Auszubildenden werden von den Betriebsmodulen (modules patronaux) des 2. Semesters und das Aufholen der ersten Jahreshälfte freigestellt . Diese Module gelten somit als erworben.
Werden die Praktika stattfinden? Werden sie bewertet?
Werden die Praktika stattfinden? Werden sie bewertet?Schüler, die nicht in einer Abschlussklasse sind, werden ausnahmsweise von allen laufenden oder noch Ende des Schuljahres 2019-2020 abzuschließenden Praktikumsmodulen freigestellt.
Schüler im Abschlussjahr werden ausnahmsweise von den Praktikumsmodulen freigestellt, die nicht bewertet werden können.
Wird die Dauer der integrierten Projekte angepasst?
Wird die Dauer der integrierten Projekte angepasst?Die Dauer der integrierten Abschluss- und Zwischenprojekte (projets intégrés finaux et intermédiaires) wird angepasst. Die Projekte werden auf den bis zum Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2019/20 in der Klasse behandelten Stoff beschränkt.
Wird die Frist für die Unterzeichnung von Lehrverträgen verlängert?
Wird die Frist für die Unterzeichnung von Lehrverträgen verlängert?Die ursprünglich auf den 31. Oktober festgelegte Frist für die Unterzeichnung des Lehrvertrags wird verlängert.
Wie wird die Wiederaufnahme der Kurse in den Abschlussklassen der Berufsausbildung organisiert?
Wie wird die Wiederaufnahme der Kurse in den Abschlussklassen der Berufsausbildung organisiert?Die Abschlussklassen der CCP (Bestätigung zur beruflichen Kompetenz), DAP (Diplom zur beruflichen Kompetenz) und DT (Technikerdiplom) starten am
- 4. Mai 2020 im wöchentlich wechselnden System (Betrieb und Schule).
In den Branchen, für die das “Deconfinement” beschlossen wurde, wird es den Auszubildenden erlaubt, an ihren Ausbildungsplatz zurückzukehren, unter der Bedingung, dass der gesundheitliche Schutz gewährleistet ist und dass die praktische Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Dieses System stellt fortlaufendes Lehren und Lernen sicher und reduziert die Anzahl der gleichzeitig in den Schulgebäuden anwesenden Schüler um die Hälfte. So können auf dem Schulgelände und beim Schultransport Distanzmaßnahmen eingehalten werden, um die Ausbreitung des Virus zu minimieren.
Die Kurse laufen bis zu den Terminen der Abschlussprojekte (FIPs).
Die Dauer der Abschlussprojekte wird angepasst, und die Projekte werden nur Themen der ersten Jahreshälfte 2019-2020 behandeln. Bei der Bewertung der Projekte werden auf die aktuelle Situation zurückzuführende Einschränkungen mitberücksichtigt.
Wie wird die Wiederaufnahme der Kurse in den anderen Klassen der Berufsausbildung organisiert?
Wie wird die Wiederaufnahme der Kurse in den anderen Klassen der Berufsausbildung organisiert?Die anderen Klassen der CCP, DAP und DT starten am
- 11. Mai 2020 im wöchentlichen Wechsel und laufen bis zum Ende des Schuljahres (Betrieb und Schule).
Dieses System ermöglicht es, den Fortlauf des Lehrens und Lernens zu gewährleisten und gleichzeitig die Anzahl der Schüler, die sich gleichzeitig in den Schulgebäuden aufhalten, um die Hälfte zu reduzieren. So können auf dem Schulgelände und im Schultransport Distanzierungsmaßnahmen eingehalten werden, um die Ausbreitung des Virus zu minimieren.
Werden die Aktivitäten auch für Lehrlinge ausgesetzt?
Werden die Aktivitäten auch für Lehrlinge ausgesetzt?Die Ausbildung an der Berufsschule und in Unternehmen:
- Wiederaufnahme Abschlussklassen: Montag, 4. Mai 2020
- Wiederaufnahme aller anderen Klassen: Montag, 11. Mai 2020
In den Branchen in denen ein “Deconfinement” beschlossen wurde, werden Lehrlinge daher ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen an ihre Lehrstelle zurückzukehren :
- dass die Rückkehr am 4. Mai für die Abschlussklassen und am 11. Mai für alle anderen Klassen eingehalten wird,
- dass der gesundheitliche Schutz gewährleistet ist und
- dass ihre praktische Ausbildung von der Ausbildungsunternehmen in angemessener Form angeboten werden kann.
-
Grenzgänger
Gibt es weiterhin eine Anwendung der 19-Tage-Regel für deutsche Grenzgänger?
Gibt es weiterhin eine Anwendung der 19-Tage-Regel für deutsche Grenzgänger?Die luxemburgische Regierung hat mir den jeweiligen Regierungen der Nachbarländer Vereinbarungen getroffen um dem aktuellen Fall höherer Gewalt bei der Besteuerung der Telearbeit Rechnung zu tragen. Die Tage der Telearbeit, die Grenzgänger zurzeit von zuhause in Deutschland, Frankreich oder Belgien leisten werden nicht berücksichtigt bei der Begrenzung von Tagen welche Pendler außerhalb Luxemburgs arbeiten können ohne für das bezogene Entgelt in ihrem Wohnsitz-Land besteuert zu werden.
Die deutschen, französischen und belgischen und luxemburgischen Behörden haben vereinbart, dass zurzeit keine Tage an denen Telearbeit ausgeübt wird in der Berechnung der Regel der maximal möglichen Tage von Telearbeit mitzuzählen sind.
Diese Maßnahme gilt ab den 14 März 2020 für Berufspendler welche in Frankreich oder Belgien wohnen und ab den 11 März 2020 für Berufspendler welche in Deutschland leben.
Diese Maßnahme ist bis auf Weiteres anwendbar.
Gibt es weiterhin eine Anwendung der 29-Tage-Regel für französische Grenzgänger? (z. B. bei Telearbeit)
Gibt es weiterhin eine Anwendung der 29-Tage-Regel für französische Grenzgänger? (z. B. bei Telearbeit)Infolge der gesundheitlichen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise und den verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus werden viele französische Grenzgänger in den kommenden Tagen und Wochen mehr Telearbeit leisten müssen.
Seit dem Inkrafttreten des neuen französisch-luxemburgischen Steuerabkommens, das 2018 unterzeichnet wurde, können französische Grenzgänger von Frankreich aus bis zu 29 Tage lang zugunsten ihres luxemburgischen Arbeitgebers telearbeiten, ohne dass die damit verbundenen Vergütungen in Frankreich besteuert werden.
Die französischen und luxemburgischen Behörden sind der Ansicht, dass die derzeitige Koronavirus-Situation einen Fall von höherer Gewalt darstellt. Es wurde daher vereinbart, dass ab Samstag, dem 14. März 2020, die Anwesenheit eines Arbeitnehmers in seiner Wohnung zur Ausübung seiner Tätigkeit dort bei der Berechnung der 29-Tage-Frist nicht berücksichtigt werden darf. Diese Maßnahme ist bis auf weiteres anwendbar.
Die besonderen Regelungen für die Anwendung dieser Beschlüsse, die ab 14. März 2020 in Kraft treten, werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Gibt es weiterhin eine Anwendung der 24-Tage-Regel für belgische Grenzgänger? (z. B. bei Telearbeit)
Gibt es weiterhin eine Anwendung der 24-Tage-Regel für belgische Grenzgänger? (z. B. bei Telearbeit)Angesichts der mit der Covid-19-Krise verbundenen gesundheitlichen Situation werden viele belgische Grenzgänger in den kommenden Tagen und Wochen aufgefordert, mehr Telearbeit zu leisten.
Das Schlussprotokoll des belgisch-luxemburgischen Übereinkommens sieht eine Toleranzregel vor, nach der Grenzgänger ihre Tätigkeit maximal 24 Tage außerhalb ihres üblichen Tätigkeitsstaats (Luxemburg) ausüben können, während sie in diesem Staat steuerpflichtig bleiben. Die belgischen und luxemburgischen Behörden sind der Ansicht, dass die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus einen Fall höherer Gewalt darstellt, für den die 24-Tage-Regel keine Anwendung findet und somit kein Tag zu zählen ist.
Daher wurde beschlossen, dass ab diesem Samstag, dem 14. März 2020, die Anwesenheit eines Arbeitnehmers in seinem (belgischen) Zuhause, insbesondere zur Durchführung von Telearbeit, bei der Berechnung der Frist der 24 Tage nicht berücksichtigt wird. Diese Maßnahme gilt bis auf Weiteres.
Können Grenzgänger aus Angst vom Coronavirus verweigern auf die Arbeit zu kommen?
Können Grenzgänger aus Angst vom Coronavirus verweigern auf die Arbeit zu kommen?Nein.
Sind Grenzgänger, die von den nationalen Behörden ihres Heimatlandes unter Quarantäne gesetzt wurden vor Kündigungen für unentschuldigte Abwesenheit geschützt?
Sind Grenzgänger, die von den nationalen Behörden ihres Heimatlandes unter Quarantäne gesetzt wurden vor Kündigungen für unentschuldigte Abwesenheit geschützt?Ja. Grenzgänger, die in Frankreich, Belgien oder Deutschland wohnen und von ihrem Heimatland unter Quarantäne gesetzt wurden, erhalten von ihrer zuständigen nationalen Behörde eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, die den gleichen Schutzwert wie die von der zuständigen luxemburgischen Behörde ausgestellte Bescheinigungen hat (“avis d’interruption de travail” (FR), “certificat d’incapacité de travail” (BE) oder “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung” (DE)).
Diese Bescheinigungen werden von der luxemburgischen Krankenkasse (CNS) und dem Arbeitgeber akzeptiert.
Welche Dokumente benötigen die Mitarbeiter, um die Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg zu überqueren?
Welche Dokumente benötigen die Mitarbeiter, um die Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg zu überqueren?Update: 18/03/2020: Neue Bescheinigung für deutsche Berufspendler online
Die luxemburgische Regierung hat eine Bescheinigung ausgestellt, die das Berufsverhältnis mit dem Angestellten bestätigt und diesem somit den Grenzübergang erleichtern soll.
Diese Bescheinigung rechtfertigt trotz der aktuellen Situation die Notwendigkeit die Grenze zu überqueren. Die Bescheinigung muss nach Aufforderung der Behörden vorgelegt werden und berechtigt den Grenzgänger dazu, die Grenze ohne Einschränkungen zu überqueren.
Die Bescheinigung, die das Berufsverhältnis mit dem Angestellten bestätigt kann auf gouvernement.lu heruntergeladen werden und muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben werden.
Welche Dokumente benötigen die Mitarbeiter, um die Grenze zwischen Frankreich und Luxemburg zu überqueren?
Welche Dokumente benötigen die Mitarbeiter, um die Grenze zwischen Frankreich und Luxemburg zu überqueren?Die luxemburgische Regierung hat eine Bescheinigung ausgestellt, die das Berufsverhältnis mit dem Angestellten bestätigt und diesen somit den Zugang nach Luxemburg bei Grenzkontrollen erleichtern soll.
Die Bescheinigung, die das Berufsverhältnis mit dem Angestellten bestätigt muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben werden.
Diese Bescheinigung dient im Rahmen des Covid-19 als Beweis der Notwendigkeit die Grenze zwischen Frankreich und Luxemburg zu überqueren.
Somit sind die in Luxemburg arbeitenden Grenzgänger, die in Frankreich wohnen, durch Vorlage dieser Bescheinigung, sowie
- Der Ausnahmebescheinigung für eine Fortbewegung (Attestation de déplacement dérogatoire), und;
- Dem Berechtigungsnachweis der Fortbewegung zu beruflichen Zwecken (Justificatif de déplacement professionel),
von den Beschränkungen des Grenzübertritts zwischen Frankreich und Luxemburg befreit.
Alle Dokumente können auf gouvernement.lu gefunden werden.
Welche Dokumente benötigen die Mitarbeiter, um die Grenze zwischen Belgien und Luxemburg zu überqueren?
Welche Dokumente benötigen die Mitarbeiter, um die Grenze zwischen Belgien und Luxemburg zu überqueren?Um in Belgien wohnhaften Grenzpendlern die Einreise nach Luxemburg aktuell zu erleichtern, stellt die luxemburgische Regierung ein Formular zur Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verfügung.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis der aktuellen Notwendigkeit, die Grenze zwischen Belgien und Luxemburg zu passieren. Bei Vorlage einer gültigen Bescheinigung sind Grenzpendler mit Wohnsitz in Belgien von den zurzeit geltenden Beschränkungen an der Grenze zwischen Belgien und Luxemburg befreit.
Die belgische Regierung stellt ebenfalls ein Formular zur Bescheinigung der Notwendigkeit der Einreise nach Luxemburg zur Verfügung.
Die bereits von luxemburgischer Seite eingeführte Bescheinigung, die die Einreise von Grenzpendlern nach Luxemburg ermöglicht, bleibt weiterhin uneingeschränkt gültig.
-
Unternehmensbeihilfen
-
Kurzarbeit
Wie kann ein Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen?
Wie kann ein Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen?Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beantragung von Kurzarbeit bei höherer Gewalt aufgrund der COVID-19 Krise hat die ADEM in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Konjunkturkommitees (comité de conjoncture) und dem CTIE (Centre des technologies de l’information de l’Etat) eine neue Prozedur entwickelt, die die Beantragung der Kurzarbeit mittels eines Online-Formulars ermöglicht. Das Online-Formular ist abrufbar unter: http://guichet.lu/cocp.
Die Beantragung muss jeden Monat erfolgen.
Unternehmen können ihren Antrag mittels einer gesicherten Authentifizierung (LuxTrust-Produkt wie z.B. Token, Smartcard oder Signing stick) oder eines elektronischen Ausweises einreichen. Sie können mit der Beantragung aber auch einen Vertreter (z.B. Steuerberatung/fiduciaire) beauftragen, sollen sie selbst über kein LuxTrust-Produkt verfügen. Die eingegebenen Daten werden in einem automatisierten Verfahren von der ADEM verarbeitet. Bei Erstellung des Online-Antrags wurde darauf geachtet, dass es einfachst möglich von den Unternehmen auszufüllen ist. Ab heute müssen die Unternehmen zwingend das Online-Formular für die Beantragung von Kurzarbeit verwenden (Anträge per Post, E-Mail oder Fax werden nicht mehr akzeptiert).
Anträge von Unternehmen, die aufgrund der von der Regierung im März 2020 vorgenommenen Entscheidungen ihre Aktivitäten ganz einstellen mussten, werden vorrangig von der ADEM bearbeitet.
Anträge von anderen Unternehmen werden nach Zustimmung durch das Konjunkturkommitee bearbeitet. In beiden Fällen überweist die ADEM nach Erhalt der Anträge eine Vorschusszahlung in Höhe von 80% des Lohnes der Mitarbeiter in Kurzarbeit. Damit soll die zeitnahe Liquidität der Unternehmen gewährleistet werden. Nach Monatsende muss das Unternehmen eine detaillierte Abrechnung über die tatsächlich in Kurzarbeit geleisteten Mitarbeiterstunden vorlegen. Auf Grundlage dieser Abrechnung berechnet die ADEM die tatsächliche Summe des Kurzarbeitergeldes, das vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) ausgezahlt wird. Sollte die Vorschusszahlung höher als die tatsächlich errechnete Summe sein, muss das Unternehmen den zu viel erhaltenen Betrag, der darüber hinaus geht, zurückerstatten.
Welche Mitarbeiter und welche Unternehmen können von der Kurzarbeit Gebrauch machen?
Welche Mitarbeiter und welche Unternehmen können von der Kurzarbeit Gebrauch machen?Unternehmen, die aufgrund der von der Regierung getroffenen Entscheidungen ihre Aktivität ganz einstellen mussten, sind automatisch förderfähig. Die Förderung benötigt keine Zustimmung durch das Konjunkturkommitee.
Alle anderen Unternehmen, die wirtschaftliche Einbuße aufgrund der COVID-19 Krise zu verzeichnen haben, benötigen die vorherige Zustimmung durch das Konjunkturkommittee.
Zeitarbeitsunternehmen können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die Verträge mit ihren Mitarbeitern, die aufgrund der aktuellen Lage ihre Tätigkeiten nicht ausüben können, aufrechterhalten.
Alle müssen für den Kurzarbeitsantrag dasselbe Formular auf Guichet.lu verwenden.
Mitarbeiter mit unbefristeten und befristeten Verträgen (die zum Zeitpunkt des Eintretens durch höhere Gewalt bereits geschlossen waren) sowie Lehrlinge in der Erst- und Erwachsenenausbildung können von der Kurzarbeit gebrauch machen.
Freiberufler sind ausgeschlossen.
Einige generell zu beachtenden Regeln
Einige generell zu beachtenden RegelnDarüber hinaus bleiben die allgemeinen Regeln bestehen, vor allem die vorherige Ausschöpfung aller Eigenmittel des Unternehmens (keine Verlängerung von befristeten Verträgen, keine neuen Abschlüsse von befristeten Verträgen, Aufbrauchen des Resturlaubs (von 2019), kein Einsatz von Zeitarbeitern, vorübergehende Ausleihe der Belegschaft) sowie das Verbot von Entlassungen, die nichts mit der Person des Arbeitsnehmers zu tun haben.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten oder Urlaub aus familiären Gründen nehmen während dieser Zeit nicht zur Kurzarbeit berechtigt sind.
Muss das Unternehmen jeden Monat einen neuen Antrag auf Kurzarbeit einreichen?
Muss das Unternehmen jeden Monat einen neuen Antrag auf Kurzarbeit einreichen?Ja, für Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich des Schnellverfahrens fallen, muss der Antrag bei Bedarf monatlich erneuert werden. Die Anträge decken jeweils einen Monat Kurzarbeit ab.
Wie soll man die Kurzarbeitsstunden abschätzen, ohne die Entwicklung der Lage voraussagen zu können?
Wie soll man die Kurzarbeitsstunden abschätzen, ohne die Entwicklung der Lage voraussagen zu können?Geben Sie eine ungefähre Einschätzung an was die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter sowie die Zeit der Kurzarbeit angeht. Bevor die Verwaltung eine Entschädigung auszahlt, wird sie zwischen Mitarbeitern, die tatsächlich in Kurzarbeit waren (80 % Entschädigung) und Mitarbeitern, die Urlaub aus familiären Gründen genommen haben (100 % Entschädigung durch die Mutualität der Arbeitgeber) unterscheiden. Versuchen Sie daher einen möglichst korrekte Abrechnung Ihrer Kurzarbeit zu machen.
Können Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Lage keine Kunden mehr haben, Kurzarbeit anfragen, auch wenn sie nicht auf der Liste der zu schließenden Unternehmen stehen?
Können Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Lage keine Kunden mehr haben, Kurzarbeit anfragen, auch wenn sie nicht auf der Liste der zu schließenden Unternehmen stehen?Ja. Unternehmen, die weiterhin geöffnet sind, deren Tätigkeit jedoch durch den Corona-Virus negativ beeinflusst wird, können jederzeit eine Anfrage auf Kurzarbeit wegen „höherer Gewalt/Coronavirus“ auf guichet.lu beantragen.
Wie steht es mit der Fortzahlung der Löhne und der Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber?
Wie steht es mit der Fortzahlung der Löhne und der Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber?Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer:
- den Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden
- sowie eine Ausgleichsentschädigung für die Zeit der Kurzarbeit in Höhe von 80 % des üblicherweise vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitsentgelts. Diese Entschädigung darf jedoch nicht niedriger sein als der soziale Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber zahlt den zuständigen Behörden außerdem weiterhin:
- die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie den jeweiligen Steuerabzug entsprechend den für geleistete Arbeitsstunden gezahlten Löhnen;
- sowie die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und den Steuerabzug entsprechend der tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlten Ausgleichsentschädigung, mit Ausnahme der folgenden Arbeitgeberabgaben:
- Beiträge zur Unfallversicherung;
- und Beiträge in Sachen Familienleistungen.
Was ist, wenn ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit erkrankt?
Was ist, wenn ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit erkrankt?Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, zahlt der Arbeitgeber den Lohn und die Entschädigung weiter wie bei jedem Fall von Arbeitsunfähigkeit.
Was ist mit Mitarbeitern, die Urlaub oder Urlaub aus familiären Gründen haben?
Was ist mit Mitarbeitern, die Urlaub oder Urlaub aus familiären Gründen haben?Ein Mitarbeiter der Urlaub hat, kann nicht in Kurzarbeit geschickt werden.
Geben Sie eine ungefähre Einschätzung an was die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter sowie die Zeit der Kurzarbeit angeht. Bevor die Verwaltung eine Entschädigung auszahlt, wird sie zwischen Mitarbeitern, die tatsächlich in Kurzarbeit waren (80 % Entschädigung) und Mitarbeitern, die Urlaub aus familiären Gründen genommen haben (100 % Entschädigung durch die Mutualität der Arbeitgeber) unterscheiden.
Muss der Arbeitnehmer verfügbar bleiben?
Muss der Arbeitnehmer verfügbar bleiben?Der Arbeitnehmer muss während der Zeit der Kurzarbeit nicht am Arbeitsplatz bleiben.
Er muss sich jedoch zur Verfügung seines Arbeitgebers halten, der ihn bei Wiederaufnahme der Arbeit jederzeit an den Arbeitsplatz zurückrufen kann.
Was sollen Unternehmen machen, die bereits einen Antrag auf Kurzarbeit mit dem alten Formular eingereicht haben?
Was sollen Unternehmen machen, die bereits einen Antrag auf Kurzarbeit mit dem alten Formular eingereicht haben?Die Anträge, die bereits beim Sekretariat des Konjunkturkommittees per Post, E-Mail oder Fax eingegangen sind, werden aktuell bearbeitet. Angesichts der hohen Anzahl von gestellten Anträgen, kann die Bearbeitung bis zum 3. April 2020 andauern. Anträge von Unternehmen, die einen unvollständigen Antrag eingereicht haben, werden nicht bearbeitet. Diese Unternehmen werden von der ADEM kontaktiert.
Wie sieht es mit der Probezeit während der Kurzarbeitsperiode des Mitarbeiters aus ?
Wie sieht es mit der Probezeit während der Kurzarbeitsperiode des Mitarbeiters aus ?Für Unternehmen, die direkt von den Schließungsentscheidungen der Regierung betroffen sind, und für diejenigen, die im Falle höherer Gewalt Covid-19 zur Teilarbeitslosigkeit zugelassen werden, wird die in einem Lehrvertrag, einem unbefristeten Arbeitsvertrag, einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem Entsendevertrag vorgesehene Probeklausel abweichend von den Artikeln L. 111-3, L. 121-5, L. 122-11 und L. 131-7 des Arbeitsgesetzes ab dem Datum des Inkrafttretens der Regierungsentscheidung bzw. der Zulassung des betreffenden Arbeitnehmers zu dieser Sonderregelung für Teilarbeitslosigkeit ausgesetzt.
Ich habe keine Antwort auf meine Frage gefunden, wer kann mir weiterhelfen?
Ich habe keine Antwort auf meine Frage gefunden, wer kann mir weiterhelfen?Das Wirtschaftsministerium hat eine Hotline für Fragen zur Kurzarbeit eingerichtet: 8002 9191. Achtung: die Hotline ist aus dem Ausland nicht erreichbar.
Es gibt allerdings eine Nummer für allgemeine Informationen die auch aus dem Ausland ereichbar ist: +352 49 77 1 9200
Sie finden weitere Informationen auf:
https://meco.gouvernement.lu/de/dossiers/2020/coronoavirus-entreprises.html;
-
Notfallfonds für Kleinstunternehmen und Selbstständige
Wie beantrage ich eine Beihilfe unter dem Notfallfonds ?
Wie beantrage ich eine Beihilfe unter dem Notfallfonds ?Angesichts der Covid-19-Krise hat die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) einen Notfallfonds für Kleinstunternehmen und Selbstständige eingerichtet.
Dank dieser Massnahme können Unternehmen mit maximal 9 Mitarbeiter und Selbstständige (mit maximal 9 Mitarbeiter (vollzeit Equivalenz) oder alleine tätig, Auszubildende zählen nicht), die in Besitz einer Niederlassungsgenehmigung (ausgestellt vor dem 18. März 2020) sind,die einen Mindestjahresumsatz von 15.000 € generieren, und die aufgrund der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, einen Antrag auf eine einmalige finanzielle Unterstützung von 5.000 € stellen, die nicht zurückerstattet werden müssen.
Das Unternehmen, der Selbstständige oder ein Bevollmächtigter (z. B. ein Treuhänder) stellt den Antrag mithilfe des Online-Assistenten, der über ihren beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist. Der Antragsteller benötigt dazu ein LuxTrust-Produkt (z. B. Token, Smartcard oder Signing stick) oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Weitere Informationen finden Sie unter Guichet.lu.
Der Antrag kann hier gestellt werden.
-
Beihilferegelung für Unternehmen in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten
Um was handelt es sich bei dieser Beihilfe?
Um was handelt es sich bei dieser Beihilfe?Der luxemburgische Staat bewilligt unter gewissen Bedingungen Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, um die Unternehmen zu unterstützen, einschließlich natürlicher Personen, die ihre Tätigkeit hauptberuflich und selbstständig ausüben, die im Zusammenhang mit COVID-19 mit vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
Grundlage für diese Beihilfen ist das Gesetz vom 3. April 2020 betreffend eine Beihilfereglung zugunsten der Unternehmen mit vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten und zur Änderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 über 1) Sozialmaßnahmen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs 2) die Förderung des künstlerischen Schaffens.
An wen richtet sich diese Beihilfe?
An wen richtet sich diese Beihilfe?Diese rückzahlbare Beihilfe richtet sich an:
- gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Unternehmen:
- die im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind;
- die keine Tätigkeit in einem ausgeschlossenen Sektor ausüben;
Bei Unternehmen, die gemischte Tätigkeiten (ausgeschlossene und förderungsfähige Sektoren) ausüben, sind nur die förderungsfähigen Tätigkeiten betroffen, vorausgesetzt, es wird eine Trennung der Aktivitäten oder eine Unterscheidung der Kosten vorgenommen. - deren Leiter nicht mindestens zweimal wegen Schwarzarbeit oder Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt verurteilt wurde (Ausschluss für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Datum des Urteils);
- natürliche oder juristische Personen, die:
- in Luxemburg niedergelassen sind und;
- hauptberuflich und selbstständig eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- wissenschaftliche, künstlerische, literarische Tätigkeit;
- lehrende oder erzieherische Tätigkeit;
- berufliche Tätigkeit als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure;
- Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Testamentsvollstrecker;
- Vermögensverwalter, Steuer- und Wirtschaftsberater;
- Ingenieure, Architekten, Chemiker, Erfinder, Fachberater;
- Journalisten, Fotoreporter, Dolmetscher und Übersetzer;
- oder eine ähnliche berufliche Tätigkeit.
Folgende Sektoren/Beihilfen sind ausgeschlossen:
- die Sektoren der Fischerei und der Aquakultur, wie sie in der Verordnung (EG) 1379/2013 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. Dezember 2013 definiert sind;
- der Sektor der landwirtschaftlichen Primärerzeugung;
- der Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn:
- der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der entsprechenden Produkte festgelegt wird, die bei Primärerzeugern erworben oder von den betroffenen Unternehmen in Verkehr gebracht werden;
- die Beihilfe an die Tatsache geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger abgetreten wird;
- Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Schwierigkeiten waren.
Unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist jedes Unternehmen zu verstehen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:- im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s.à r.l., s.a., société en commandite par actions) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht, oder; - im Falle von Gesellschaften, bei denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (société en nom collectif, société en commandite simple) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte der in den Abschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, oder;
- wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im luxemburgischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt oder;
- wenn das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückbezahlt wurde oder die Garantie noch nicht erloschen ist bzw. wenn das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und noch immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt.
- im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s.à r.l., s.a., société en commandite par actions) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
- gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Unternehmen:
Welche Voraussetzungen muss das Unternehmen erfüllen?
Welche Voraussetzungen muss das Unternehmen erfüllen?Für die Bewilligung der Beihilfe gibt es 4 Bedingungen:
- Das Unternehmen muss in einem der Bereiche tätig sein, die in der entsprechenden großherzoglichen Verordnung festgelegt sind. Ein Unternehmen, das in mehreren Bereichen tätig ist, ist nur für die in der oben genannten Verordnung festgelegten Tätigkeiten förderfähig. Daher ist der NACE-Hauptcode eines Unternehmens für sich allein nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Förderfähigkeit des Unternehmens.
- Das Unternehmen muss in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten sein.
- Das Unternehmen übte seine wirtschaftliche Tätigkeit bereits vor dem unvorhersehbaren Ereignis aus.
- Es besteht ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens.
Welche Kosten sind forderfähig?
Welche Kosten sind forderfähig?Förderungsfähige Kosten für die Berechnung der Beihilfe sind Personal- und Mietkosten (vertragliche Miete und Nebenkosten) des Unternehmens für die Monate, die in den Zeitraum des unvorhersehbaren Ereignisses fallen. Für COVID-19 wurde der Zeitraum vom 15. März bis zum 15. Mai 2020 zurückbehalten.
Die förderungsfähigen Kosten sind:
- die Personalkosten:
- die Personalkosten des Unternehmens;
- Einkünfte aus der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Selbstständiger sind zulässig, sofern die betreffende Person als solcher gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuchs gemeldet ist. Diese Einkünfte sind jedoch pro betroffene Person auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt;
- die von einer Vereinigung, einer Gesellschaft oder einer anderen von einem oder mehreren Selbstständigen gebildeten Gruppe an Personen, die ihre Tätigkeit innerhalb dieser Vereinigung, Gesellschaft oder anderen Gruppe als Selbstständiger ausüben, gezahlten Einkünfte, sofern die betroffene Person als solcher gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzbuchs gemeldet ist. Diese Kosten sind pro betroffene Person auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt.
- die Mietkosten bis in Höhe von 10.000 Euro pro Monat und pro einzelnes Unternehmen (Konzern).
Die förderungsfähigen Kosten werden auf der Grundlage des Jahresabschlusses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ermittelt.
Verfügt das Unternehmen nicht über den Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, können die förderungsfähigen Kosten folgendermaßen berechnet werden:
- auf der Grundlage der verfügbaren Finanzdaten oder;
- wenn das Unternehmen nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, auf der Grundlage der letzten Steuererklärung.
- die Personalkosten:
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?Der Antrag muss spätestens am 15. August 2020 beim Ministerium für Wirtschaft eingereicht werden
Wie kann ich diese Beihilfe beantragen?
Wie kann ich diese Beihilfe beantragen?Das Unternehmen oder dessen Bevollmächtigter (z. B. ein Treuhänder) stellt den Antrag mithilfe des Online-Assistenten, der über ihren beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist. Der Antragsteller benötigt dazu ein LuxTrust-Produkt (z. B. Token, Smartcard oder Signing stick) oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Hier die wichtigsten Schritte des Online-Vorgangs zur Beantragung der Beihilfe auf MyGuichet.lu:
- Schritt 1 – Einrichtung eines beruflichen Bereichs auf MyGuichet.lu oder Verwendung eines bereits bestehenden beruflichen Bereichs;
- Schritt 2 – Auswahl des Vorgangs „ECO-COVID 19 - Avance Remboursable“;
- Schritt 3 – Ausfüllen des Formulars;
- Schritt 4 – Übermitteln des Formulars und der beizufügenden Unterlagen.
Der ausgefüllte, datierte und von einer zur Verpflichtung des Unternehmens befugten Person bzw. der natürlichen Person unterzeichnete schriftliche Antrag samt seiner Anlagen muss spätestens am 15. August 2020 auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu oder auf dem Postweg mittels Papierformulars (nur auf französisch) einer anfrage beim Ministerium für Wirtschaft eingereicht werden.
Bei Postsendungen ist Folgendes auf dem Umschlag anzugeben:
Ministère de l'Economie
Demande avance remboursable COVID-19
L-2937 LuxembourgWelche Belege muss der Beihilfeantrag enthalten?
Welche Belege muss der Beihilfeantrag enthalten?Der Beihilfeantrag muss folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name des antragstellenden Unternehmens/des Antragstellers;
- Belege zum Nachweis, dass das Unternehmen in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten ist und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens besteht;
- Name, Gesellschaftssitz und Eintragungsnummer der Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen ein einziges Unternehmen bilden;
- Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres oder gegebenenfalls alle sonstigen verfügbaren Finanzdaten wie z. B. doppelte Buchführung oder Einkommensteuererklärung;
- Aufstellung der förderungsfähigen Kosten des Unternehmens und deren Höhe;
- einen vereinfachten Entschuldungsplan, der:
- Folgendes beschreibt:
- die Ursachen der erlittenen Schwierigkeiten, um den direkten kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis überprüfen zu können;
- die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten während des Zeitraums zwischen dem 15. März 2020 und dem 15. Mai 2020 (zum Beispiel Rückgang des Umsatzes, Liquiditätsengpass usw.);
- darlegt, wie die geplanten Sanierungsmaßnahmen bei der Überwindung der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten helfen sollen (zum Beispiel Rückgriff auf Kurzarbeit, SNCI-Darlehen, Sicherheit usw.);
- Folgendes beschreibt:
- Erklärung, um zu bescheinigen, dass keine Verurteilung wegen Schwarzarbeit oder Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt ergangen ist;
- Bankidentitätsnachweis.
Das antragstellende Unternehmen kann dem Beihilfeantrag jeden sonstigen Beleg beifügen, anhand dessen der Minister die Begründetheit des Beihilfeantrags beurteilen kann.
Wie steht es um die Höhe der Beihilfe?
Wie steht es um die Höhe der Beihilfe?Die Beihilfe beträgt höchstens 50 % der förderungsfähigen Kosten.
Die Höhe der Beihilfe (in Form eines rückzahlbaren Vorschusses) kann nicht mehr als 500.000 Euro pro einziges Unternehmen betragen (einschließlich Konzern, der aus dem antragstellenden Unternehmen und verbundenen Unternehmen besteht).
Wie wird die Beihilfe ausbezahlt?
Wie wird die Beihilfe ausbezahlt?Die Beihilfe nimmt die Form eines rückzahlbaren Vorschusses an.
Die Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses wird als einmalige Zahlung ausgezahlt, vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wie wird die Beihilfe zurückgezahlt?
Wie wird die Beihilfe zurückgezahlt?Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage eines Rückzahlungsplans, der vom antragstellenden Unternehmen vorgeschlagen und vom Staat gegen Ende des ersten Halbjahres 2021 genehmigt wird.
Der Staat behält sich jedoch das Recht vor, gegebenenfalls die Rückzahlungsmodalitäten mit dem antragstellenden Unternehmen neu zu verhandeln, und zwar unter Berücksichtigung der Rückzahlungskapazität und des vom Unternehmen während des Geschäftsjahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde, und in den folgenden Geschäftsjahren erzielten Ergebnisses.
Liegt vor Ende des ersten Halbjahres 2021 kein Vorschlag seitens des antragstellenden Unternehmens vor, wird der Staat einen Rückzahlungsplan vorschlagen, in dem die finanziellen Eckdaten des Unternehmens berücksichtigt werden.
Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt zu einem einfachen Zinssatz von 0,5 %.
Die Rückzahlung der Beihilfe beginnt vorbehaltlich eines gegenteiligen Antrags des Unternehmens frühestens 12 Monate nach der Zahlung des rückzahlbaren Vorschusses.
Kann man mehrere Beihilfen für die gleichen förderfähigen Kosten kumulieren?
Kann man mehrere Beihilfen für die gleichen förderfähigen Kosten kumulieren?Diese Beihilfe kann für die gleichen förderungsfähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern die Kumulierung nicht zu einer Überschreitung des in den geltenden Regelungen vorgesehenen günstigsten Beihilfehöchstbetrags führt.
Unter welchen Umständen muss der Empfänger der Beihilfe mit Sanktionen rechnen?
Unter welchen Umständen muss der Empfänger der Beihilfe mit Sanktionen rechnen?Der Begünstigte muss die Beihilfe zurückzahlen, wenn:
- er die Beihilfe auf der Grundlage von falschen oder unvollständigen Auskünften erhalten hat;
- eine Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gesetz oder der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird;
- es sich herausstellt, dass er in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt verurteilt wurde. Der Begünstigte wird während 3 Jahren ab dem Urteil von der Beihilfe ausgeschlossen.
Die Rückforderung betrifft den Betrag der gezahlten Beihilfe zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Zinsen, dies binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum des Ministerialbeschlusses betreffend die Rückforderung, außer dieser sieht diesbezüglich eine andere Frist vor. Jede bereits auf der Grundlage des Rückzahlungsplans erfolgte Rückzahlung muss von der Rückforderung in Abzug gebracht werden.
Der Empfänger einer auf der Grundlage von wissentlich falschen oder unvollständigen Auskünften erhaltenen Beihilfe kann mit einer Freiheitsstrafe zwischen 4 Monaten und 5 Jahren und einer Geldstrafe zwischen 251 und 30.000 Euro bestraft werden, dies zusätzlich zu der Rückforderung der Beihilfe.
Wie kann man einen abgelehnten Antrag anfechten?
Wie kann man einen abgelehnten Antrag anfechten?Jeder Beschluss zur Ablehnung oder Teilablehnung von Beihilfen sowie jeder Beschluss zur Rückforderung von Beihilfen ist ein Verwaltungsbeschluss. Die von einem solchen Beschluss betroffene Person kann diesen mit den üblichen Rechtsmitteln außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Wo kann ich weitere Informationen bekommen?
Wo kann ich weitere Informationen bekommen?Bitte besuchen Sie die folgenden Internetseiten für weitere Informationen:
- Guichet.lu
- gouvernement.lu unter der Kategorie UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE UNTERNEHMEN "Wie funktioniert die Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses vom Wirtschaftsministerium für Unternehmen und Selbstständige welche in finanzielle Schwierigkeiten geraten?"
(leider nur auf französisch)
-
Zahlungsaufschub von Steuerzahlungen
Werden alle Anträge angenommen?
Werden alle Anträge angenommen?Sobald Ihr Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie Liquiditätsprobleme hat, werden Ihr Antrag auf Annullierung von Vorschüssen und Zahlungsfristen automatisch von der Verwaltung akzeptiert.
Wer ist berechtigt?
Wer ist berechtigt?Unternehmen und Privatpersonen, die einen kommerziellen Gewinn, einen land- und forstwirtschaftlichen Gewinn oder einen Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes erzielen.
Wie kann ich meine Steuerzahlungen aufschieben?
Wie kann ich meine Steuerzahlungen aufschieben?Unternehmen können eine Zahlungsfrist für die (Unternehmens-) Einkommenssteuer, die kommunale Gewerbesteuer und die Vermögenssteuer beantragen (Formular).
Wie storniere ich meine vierteljährlichen Vorschüsse?
Wie storniere ich meine vierteljährlichen Vorschüsse?Eine Annullierung ihrer vierteljährlichen Vorschüsse für die Einkommenssteuer (lokale Behörden) und die kommunale Gewerbesteuer für das 1. und 2. Quartal 2020 kann über das folgende Formular eingeführt werden
-
Maßnahmen zu Sozialversicherungsbeiträgen
Was sind die vorübergehenden Maßnahmen die ab dem 1. April gelten?
Was sind die vorübergehenden Maßnahmen die ab dem 1. April gelten?Ab dem 1. April 2020 gilt vorübergehend Folgendes:
- Aussetzung von Verzugszinsen für verspätete Zahlungen;
- Aussetzung von Zwangseinziehungen von Beiträgen;
- Aussetzung der Durchsetzung von Auflagen durch den Gerichtsvollzieher;
- Aussetzung von Bußgeldererhebung gegen Arbeitgeber, die mit der Einreichung von Erklärungen an das CCSS in Verzug sind.
Diese Maßnahmen gelten so lange, bis der Verwaltungsrat des CCSS feststellt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt sind. Sie ermöglichen es Arbeitgebern, die sich in der aktuellen COVID-19-Krise in einer finanziell prekären Situation befinden, die Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge in den kommenden Wochen besser zu bewältigen, ohne administrative Strafen fürchten zu müssen.
Oben genannte Maßnahmen gelten nicht nur für zukünftige Beitragszahlungen, sondern auch für aktuell offene Sozialversicherungsbeiträge, trotz möglicher Vermerke (Zinsen, Strafzahlungen, ...) auf dem Kontoauszug des CCSS vom 14. März 2020.
Welche sonstigen Maßnahmen werden vom CCSS in Kraft gesetzt ?
Welche sonstigen Maßnahmen werden vom CCSS in Kraft gesetzt ?Zusätzlich zu diesen Maßnahmen veranlasst das CCSS einen Vorschuss auf finanzielle Entschädigung für den außerordentlichen Familienurlaub, der Eltern von Kindern gewährt wird, die von der vorübergehenden Schließung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen usw. betroffen sind.
Mit dieser Maßnahme soll ein wesentlicher Teil der Rückerstattung der Gehälter, die normalerweise erst im Mai 2020 über die Mutualité des Employeurs erfolgen würde, vorgezogen werden.
Das CCSS wird sich mit betroffenen Arbeitgebern in Verbindung setzen und über notwendige Schritte zum Erhalt dieses Vorschusses informieren. Der Vorschuss Mitte April 2020 ausgezahlt.
Wie beantragt man die vorläufige Anpassung des Einkommens eines Selbstständigen?
Wie beantragt man die vorläufige Anpassung des Einkommens eines Selbstständigen?Um luxemburgische Unternehmen und Selbständige in der aktuellen Situation bestmöglich zu unterstützen, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen erlassen, so z.B. die Flexibilisierung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständige können so z.B. beim CCSS (Centre commun de la sécurité sociale) einen Zahlungsaufschub zur Beitragszahlung anfragen.
Ein Formulares zur vorläufigen Anpassung des Einkommens ermöglicht dem CCSS die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der Angabe der Einkommen aus den verschiedenen Tätigkeiten des Selbständigen.
Anpassungen können nur für Tätigkeiten vorgenommen werden, die maximal fünf Jahre zurückliegen (z.B. 2015 - 2020).
Der Selbständige gibt unter « revenu annuel prévisible » (geschätztes Jahreseinkommen) das geschätzte Einkommen pro Einkommenskategorie und Jahr an und sendet das Formular unterschrieben an das CCSS, um die Beiträge anpassen zu lassen. Die resultierende Anpassungen ist dem Sozialversicherungsauszug des Folgemonats zu entnehmen.
Hat die Steuerbehörde (Administration des contribution directes) dem CCSS bereits ein endgültiges Einkommen gemeldet, kann das betreffende Einkommen nur gegen Vorlage einer von der Steuerbehörde ausgestellten Änderungsbescheinigung angepasst werden.
In der gegenwärtigen Situation kann die normale Bearbeitungsdauer von 3 bis 4 Tagen überschritten werden.
Das Anpassungsformular finden Sie HIER (aktuell nur in französisch verfügbar).
Wie beantragt ein Selbständiger die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge?
Wie beantragt ein Selbständiger die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge?Selbständige können eine Ermäßigung der für ihre Pflichtmitgliedschaft fälligen Sozialversicherungsbeiträge beantragen, wenn das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit unter dem sozialen aber über einem Drittel des jährlichen Mindestlohn liegt.
Beiträge für Krankheits-/Geldleistungen sowie und Unfallrisiko (maladie/espèces et accident) werden in dem Fall auf Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet. Beiträge zur Deckung etwaiger Arbeitsunfähigkeit (risque dépendance) werden immer auf Grundlage des tatsächlichen Einkommens berechnet. Beiträge zur Rente (risque pension) werden jedoch auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens, mindestens aber auf der Grundlage eines Drittels des sozialen Mindestlohns berechnet. Das den Rentenbeträgen zugrundeliegende Einkommen wird für die betreffenden Jahre entsprechend gesenkt.
Stellt sich bei Festlegung der Einnahmen durch die Steuerbehörde (Administration des contributions directes) heraus, dass diese den dem CCSS gemeldeten geschätzten Einnahmen nicht entsprechen, werden die Beiträge für das betreffende Jahr neu berechnet.
Den Link zum Antrag auf Senkung der Beiträge finden Sie unter (aktuell nur in französischer Sprache verfügbar)
-
Informationen von der Mutualité des PME
Kann mir die Mutualité des PME helfen, wenn mein Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten steckt?
Kann mir die Mutualité des PME helfen, wenn mein Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten steckt?Unternehmen, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befinden, können sich an die Mutualité des PME wenden, die einen Teil des bei zugelassenen Kreditinstituten geliehenen Betrags garantiert, wenn sich die vom Unternehmer geleisteten Garantien als unzureichend erweisen.
Bitte konsultieren Sie die Website der Mutualité des PME: Informationen über die COVID19 : http://www.mpme.lu/fr/actualites
Datenblatt zum Unternehmen und zur Person :
http://www.mpme.lu/download/686/fiche-de-renseignement-entreprise-personne.pdf
-
Weiterbildung
Welche Frist gilt für die Einreichung des Antrags auf Kofinanzierung im Jahr 2019?
Welche Frist gilt für die Einreichung des Antrags auf Kofinanzierung im Jahr 2019?Die Frist zum Einreichen eines Antrages zur staatlichen Bezuschussung 2019 wurde um 2 Monate verschoben, also auf spätestens den 31. Juli 2020, um den Betrieben die Möglichkeit zu geben, sich unter besseren Bedingungen zu organisieren.
Weitere Informationen unter: https://www.infpc.lu/INFPC/Article/Accueil/fr
-
Maßnahmen der SNCI
Welche Änderungen gibt es bei Rückzahlungsforderungen von Darlehen und Krediten bei der SNCI?”
Welche Änderungen gibt es bei Rückzahlungsforderungen von Darlehen und Krediten bei der SNCI?”Aufgrund der COVID 19-Virus-Pandemie und damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf luxemburgische Unternehmen, hat die SNCI (Société Nationale de Crédit et d'Investissement) beschlossen, die Rückzahlungsfristen 31/03 und 30/06 für alle direkten und indirekten Darlehen auszusetzen. Es sind keine Maßnahmen seitens der Kunden erforderlich.
Die Laufzeit aller betroffenen Finanzierungen wird um 6 Monate verlängert.
Die SNCI verfolgt die Entwicklung der Krise weiterhin nah und veranlasst zusätzliche Maßnahmen zugunsten ihrer Kunden.
Weitere Informationen unter: https://www.snci.lu/news/publications/moratoire-prets/
Gibt es eine Anti-Krisen-Sonderfinanzierung ?
Gibt es eine Anti-Krisen-Sonderfinanzierung ?Ja.
Die Nationale Kredit- und Investitionsgesellschaft (Société Nationale de Crédit et d’Investissement - SNCI) hat eine „Anti-Krisen-Sonderfinanzierung“ von bis zu 400 Millionen Euro eingerichtet, was einer Hebelwirkung von insgesamt fast 700 Millionen Euro, einschließlich Bankfinanzierung, entspricht.
Diese „Anti-Krisen-Sonderfinanzierung“ (Financement Spécial Anti Crise - FSAC) richtet sich an luxemburgische KMU und Großunternehmen, die über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen.
Die Auszahlung der SNCI erfolgt auf Antrag der Bank des Kunden – ohne weitere Formalitäten.
Finden Sie weitere Details auf:
- der Internetseite der SNCI in französischer Sprache
- der Internetseite von Guichet.lu in deutscher Sprache
-
Notfallbeihilfe in Höhe von 2.500 Euro für Selbständige
Wie kann ich einen Antrag für diese Beihilfe stellen?
Wie kann ich einen Antrag für diese Beihilfe stellen?Der Selbständige oder sein Vertreter (z.B. ein Steuerberater) reicht den Antrag über einen Online-Assistenten ein, der über seinen Berufsbereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist.
Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt ein LuxTrust Produkt (z.B. Token, Smartcard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis.
Dem Antrag müssen mehrere Dokumente beigefügt werden:- eine Bankbescheinigung (relevé d'identité bancaire);
- ein Dokument, aus dem die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge hervorgeht, gegebenenfalls zusammen mit einer Rentenbescheinigung für das Jahr 2019.
Das Antragsformular muss mit dem dafür vorgesehenen Assistenten MyGuichet.lu eingereicht werden und alle obligatorischen Angaben enthalten, insbesondere :
- Informationen über den Antragsteller: den Selbständigen/ das Unternehmen ;
- die nationale Identifikationsnummer des selbständigen Erwerbstätigen/ Unternehmens (Personalnummer);
- die genaue Beschreibung der Aktivität;
- die Bankverbindung des Antragstellers (das Bankkonto muss auf den Namen des Antragstellers laufen);
- die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitarbeitsplätzen (equivalent temps plein);
- die Zustimmung, die der Generaldirektion für den Mittelstand erteilt wurde, um die Richtigkeit der Informationen überprüfen zu können, die dem Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS), der Administration des Contributions Directes (ACD) und der Administration de l'Enregistrement, des domaines et de la TVA (AED) zur Verfügung gestellt werden;
- eine unterzeichnete berufliche Ehrenhaftigkeit über die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Greifen Sie hier auf das Antragsformular zu.
Weitere Informationen auf guichet.lu
Um was handelt es sich?
Um was handelt es sich?Im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise führte die Generaldirektion für den Mittelstand eine Notfallbeihilfe für Selbständige ein.
Mit dieser Maßnahme soll Händlern, Handwerkern und Geistesarbeitern, die als Selbständige arbeiten, sowie geschäftsführenden Gesellschaftern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, finanzielle Unterstützung in Form eines zertifizierten steuerfreien Notfallfreibetrags gewährt werden.
Die Entschädigung erfolgt in Form einer einmaligen Kapitalpauschale von 2.500 Euro.
Sie ist ausschließlich für Personen bestimmt:
die als Haupterwerbstätigkeit den Status eines Selbständigen haben und ;
die als solche dem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
Die Beihilfe ist nicht mit der Notfallbeihilfe von 5.000€ für Kleinstunternehmen und Selbstständige kumulierbar, die mit der großherzoglichen Verordnung vom 25. März 2020 eingeführt wurde.Wer hat Anspruch auf diese Beihilfe?
Wer hat Anspruch auf diese Beihilfe?Ein Selbständiger ist hier definiert als eine Person, die als Haupterwerbstätigkeit :
- freiberuflich einer beruflichen Tätigkeit nachgeht :
- welche in den Zuständigkeitsbereich der Chambre des Métiers oder der Chambre de Commerce fällt, oder
- welche hauptsächlich intellektueller und nicht kommerzieller Art;
- mehr als 25% der Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält, deren Gegenstand eine der oben genannten Tätigkeiten ist und die über eine gemäß dem betreffenden Gesetz ausgestellte Gewerbeerlaubnis verfügt;
- ein Vorstandsmitglied, Gesellschaftler oder Bevollmächtigter ist, der mit der laufenden Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) oder einer Genossenschaft, die eine oben genannte Tätigkeit zum Gegenstand hat, betraut ist und die gemäß dem betreffenden Gesetz erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzt.
Unter bestimmten Bedingungen können auch Tageseltern in den Genuss dieser Hilfe kommen.
- freiberuflich einer beruflichen Tätigkeit nachgeht :
Ist diese Beihilfe mit der Notfallbeihilfe von 5.000€ für Kleinstunternehmen und Selbständige kumulierbar?
Ist diese Beihilfe mit der Notfallbeihilfe von 5.000€ für Kleinstunternehmen und Selbständige kumulierbar?Diese Beihilfe kann nicht mit der Notfallbeihilfe von 5.000€ kombiniert werden, die für Kleinstunternehmen und Selbständige vorgesehen ist.
Wenn der Antragsteller einen Antrag für die oben genannte Beihilfe (5.000€) gestellt hat, muss er die Entscheidung über diese Beihilfe abwarten.Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?
Die Entschädigung kann nur gewährt werden, wenn die folgenden 5 Bedingungen erfüllt sind :- der Selbständige als solcher am 15. März 2020 beim Centre Commun de la sécurité sociale (CCSS) angemeldet war;
- er über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für die Tätigkeit verfügt, die er als Selbständiger ausübt;
- das Berufseinkommen des Selbständigen, das als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 herangezogen wird, zuzüglich gegebenenfalls der von einem Rentenversicherungsträger gezahlten Renten, den Betrag von 2,5 des sozialen Mindestlohns (5.354,98 EUR monatlich oder 64.259,70 EUR jährlich) nicht überschreiten;
- der Selbständige weniger als 10 Personen beschäftigt;
- der Selbständige vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, die in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehen.
-
Entreprises fr-FR
Apprentissage fr-FR
Frontaliers fr-FR
Aides aux entreprises fr-FR
Unternehmen de-DE
Ausbildung de-DE
Grenzgänger de-DE
Unternehmensbeihilfen de-DE