Neustart- und Solidaritätsfonds (Fonds de relance et de solidarité) für Unternehmen zur Unterstützung der von der Gesundheitskrise am stärksten betroffenen Sektoren ("gefährdete Sektoren")
Neustart- und Solidaritätsfonds (Fonds de relance et de solidarité) für Unternehmen zur Unterstützung der von der Gesundheitskrise am stärksten betroffenen Sektoren ("gefährdete Sektoren")
Die Chambre des Métiers informiert über eine neue Beihilfe für den Einzelhandel, die auch verschiedenen Aktivitäten des Handwerks zur Verfügung steht..Es geht um die folgenden 19 "dem Einzelhandel gleichgestellten Tätigkeiten": 1° Bäcker; 2° Metzger; 3° Caterer; 4° Florist; 5° Uhrmacher; 6° Juwelier-Goldschmied; 7° Optiker; 8° Stylist; 9° Schneider; 10° chemische Reinigung - Wäscherei; 11° Schuhmacher und Schuh-Reparateur; 12° Orthopäde und Bandagist; 13° Friseur; 14° Schönheitspfleger (Kosmetiker); 15° Pediküre; 16° Maniküre - Visagist; 17° Innendesigner (Raumausstatter); 18° Elektriker; 19° Pflegesalon für Hunde und Katzen.
Höhe der Beihilfe:
Die Höhe der Beihilfe ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten und der Anzahl der Selbständigen mit einem monatlichen (degressiven) Betrag von:
- 1.000 Euro für den Monat Juli 2020;
- 750 Euro für den Monat August 2020;
- 500 Euro für den Monat September 2020.
Der monatliche Gesamtbetrag darf die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschreiten.
Die Beihilfe erfolgt in Form von monatlichen Kapitalzuschüssen.
Kriterien der Förderwürdigkeit:
Beihilfen können unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
- das Unternehmen ist ein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen (das Mittelunternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein);
- der Betrieb war bereits vor dem 15. März 2020 tätig;
- das Unternehmen verfügt über eine Niederlassungserlaubnis für die Ausübung einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit;
- der Betrieb ist beim Centre Commun de la Securité Sociale (CCSS) registriert (gilt nur für Unternehmen, die Personal beschäftigen, d.h. Selbständige ohne Personal benötigen keine Bescheinigung des CCSS);
- der Umsatz für das Finanzjahr 2019 beträgt mindestens 15.000 Euro;
- die Tätigkeit musste gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 eingestellt werden oder das Unternehmen hat im Zeitraum zwischen dem 15. März 2020 und dem 15. Mai 2020 einen durchschnittlichen oder monatlichen Umsatzverlust von mindestens 50% erlitten;
- der Betrieb hat am 1. Juni 2020 seine Tätigkeit in allen Geschäften wieder aufgenommen, ohne sie danach eingestellt zu haben;
- das Unternehmen erhält während des Monats, für den die Beihilfe beantragt wird, keine Kurzarbeitsbeihilfen für die Beschäftigten;
- der Betrieb hat weder in dem Monat, für den die Beihilfe beantragt wird, noch in den vorangegangenen förderfähigen Monaten Entlassungen aus Gründen vorgenommen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet liegen.
Antrag auf Unterstützung:
Die Beihilfe muss für jeden Monat beantragt werden, in dem das Unternehmen unterstützt werden möchte.
Der Antrag muss bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, auf den er sich bezieht, beim Wirtschaftsministerium eingehen.
Das Antragsformular wird in Kürze auf Guichet.lu zur Verfügung stehen.
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"Neistart Letzebuerg"
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