Gemäß Artikel L.125-4 des Arbeitsgesetzes endet der Arbeitsvertrag automatisch an dem Tag, an dem die Rechte des Arbeitnehmers auf Krankengeld erschöpft sind.
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes über soziale Sicherheit ist der Anspruch auf Krankengeld auf 78 Wochen Krankheit während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen beschränkt.
Die Berechnung dieses Rechts wurde jedoch während der Dauer des Krisenzustands ausgesetzt: Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die zwischen dem 18. März 2020 und dem 24. Juni 2020 eingetreten sind, wird daher nicht berücksichtigt.