Das Prinzip von Artikel L.121-6 (3) des Arbeitsgesetzbuches ist, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der sich krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt hat, auch aus schwerwiegenden Gründen, während eines Zeitraums von 26 Wochen nicht entlassen darf.
Dieser Zeitraum von 26 Wochen wurde um den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2020 zur Abweichung von Artikel L. 121-6 des Arbeitsgesetzes (d.h. ab 8. April 2020) und dem Ende des Krisenzustands verlängert. (großherzoglichen Verordnung vom 17/4/2020)
Im Krisenzustand ist der Arbeitgeber, der vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert wurde oder im Besitz des ärztlichen Attests ist, nicht befugt, dem Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrags mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, dem Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrags ab dem ersten Tag der 27. Woche mitzuteilen.
Nützlicher Link :
Arbeitsrechtliche Notizen. Blatt 27. Der Schutz des Arbeitnehmers, der wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist