Hotline #BoostHandwierk
cdm
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Was ist #BoostHandwierk (Intro)
#BoostHandwierk ist ein Unterstützungsangebot der Chambre des Métiers zur Begleitung des Handwerks bei Wiederaufnahme der Tätigkeit und auf dem Weg aus der Covid-19-Gesundheitskrise. Das Angebot soll jedem Betrieb dabei helfen, die für ihn besten Möglichkeiten für Neustart und Entwicklung zu finden.
Nach einer ersten Finanzdiagnose bieten Betriebs- und Rechtsberater der Hotline #BoostHandwierk eine erste Orientierung. Falls erforderlich besteht die weiterführende Begleitung durch externe Berater verschiedener Partnerprogramme (#ReAct/House of Entrepreneurship, Mutualité des PME, Luxinnovation).
Einen Themenüberblick zur angebotenen Betriebs- und Rechtberatung finden Sie HIER.
Darüber hinaus bietet die Chambre des Métiers den Handwerksunternehmen im Rahmen der Initiative #BoostHandwierk eine Serie von Webinaren an.
UNSERE HOTLINE #BOOSTHANDWIERK BIETET NEBEN FINANZDIAGNOSE AUCH BETRIEBS- UND RECHTSBERATUNG
Sie führen ein Handwerksunternehmen und stellen sich Fragen zu folgenden Themenbereichen:
- Wiederaufnahme der Tätigkeit und Unternehmensführung aus der Krise: HOTLINE #BOOSTHANDWIERK : 42 67 67 – 550
- Betriebsgründung und -übernahme : 42 67 67 - 510
- Erstausbildung: 42 67 67 – 520
- Weiterbildung: 42 67 67 – 530
- Meisterausbildung: 42 67 67 - 540
- Weitere Fragen: Kontaktpersonen bei der CdM
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News
Der Luxemburger „Kollektivurlaub“ 2022 ( 04.04.2022 )
Grenzgänger: Verlängerung der Vereinbarung über die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ( 04.04.2022 )
Luxemburg, Deutschland, Belgien und Frankreich haben vereinbart, den Zeitraum, während dessen die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Gesetzgebung über die soziale Sicherheit der Grenzgänger, die coronabedingt Telearbeit leisten, gilt, bis einschließlich 30. Juni 2022 zu verlängern.
Telearbeit der Grenzgänger |
| Deutschland | Belgien | Frankreich |
Luxemburg | bis zum 30.06.2022 | bis zum 30.06.2022 | bis zum 30.06.2022 |
Konkret bedeutet dies, dass es für Grenzgänger, die Telearbeit leisten, keinen Wechsel der Zugehörigkeit geben wird, sollte die 25%-Grenze, die für die im Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaates ausgeübte Arbeitszeit gilt, überschritten werden, (obwohl dies normalerweise in den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist).
Grenzgänger, die ihre Arbeit aufgrund der COVID-19-Pandemie von ihrem Wohnort aus verrichten, bleiben weiterhin dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen.
Offizielle Kommunikation auf Guichet.lu
Flexiblere Hygienemaßnahmen ab dem heutigen Freitagabend (und bis zum 30. Juni 2022) ( 11.03.2022 )
Angesichts der Entwicklung der wichtigsten Indikatoren und der aktuellen epidemiologischen Situation hat die Abgeordnetenkammer soeben für eine Anpassung des Covid-19-Gesetzes gestimmt, mit der das obligatorische Covid-Check-System für Einrichtungen, Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen generell abgeschafft wird.
Im Sinne einer schrittweisen Aufhebung der Gesundheitseinschränkungen sehen die neuen Hygienemaßnahmen, die ab ihrer Veröffentlichung am Freitagabend gelten werden, unter anderem Folgendes vor:
- Abschaffung des Covid-Check-Systems für Einrichtungen, Versammlungen, Demonstrationen oder Veranstaltungen, einschließlich der Maskenpflicht, der Pflicht, Versammlungen anzumelden ab einer bestimmten Teilnehmerzahl eine Genehmigung der Gesundheitsdirektion einzuholen, sowie des Verbots von Nebenverpflegungstätigkeiten;
- Abschaffung des Covid-Check-Systems (einschließlich der Maskenpflicht) für Gaststätten, Schankwirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Kantinen und Sozialrestaurants sowohl für die Kunden als auch für den Betreiber und sein Personal ;
- Abschaffung des Covid-Check-Systems am Arbeitsplatz (einschließlich der Maskenpflicht), mit Ausnahme der Bestimmungen für Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Einrichtungen für die Unterbringung älterer Menschen, Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen, psycho-geriatrische Zentren, Hilfs- und Pflegenetzwerke, Tagesaktivitätsdienste und Ausbildungsdienste). Es wird vorgeschlagen, dass Pflegeeinrichtungen von der derzeitigen so genannten 3G+-Regelung auf die einfache 3G-Regelung umgestellt werden, d. h. die Regelung, die weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung zur Durchführung eines Selbsttests vor Ort vorsieht (mit Ausnahme von Personen mit einer Bescheinigung über die Kontraindikation gegen die Impfung gegen Covid-19, die noch über die Möglichkeit zur Durchführung eines Selbsttests verfügen);
- Abschaffung des systematischen Tragens von Mundschutz in der Schule; und
- Abschaffung der Maßnahmen für Sport, Körperkultur, Schule und kulturelle Aktivitäten.
Über diese Lockerungen der Hygienemaßnahmen hinaus behält die neue Regelung die folgenden Schutzmaßnahmen bei:
- Obligatorisches Tragen von Mundschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen.
- Die 3G-Regelung im Krankenhaus- und Pflegesektor für Personal, Dienstleister und Besucher sowie eine Sonderregelung für das Gefängnis und die Abschiebehaftanstalt.
- Die Bescheinigungen über Impfungen, Genesung und Tests
- Isolationsmaßnahmen für Personen, die positiv getestet wurden. Die derzeitige Regelung wird fortgesetzt, wobei die Isolation nach zwei negativen Selbsttests innerhalb von 24 Stunden endet.
Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt für Flüchtlinge aus der Ukraine ( 07.03.2022 )
Die EU hat beschlossen, dass Flüchtlinge aus der Ukraine kein Asylverfahren durchlaufen müssen und direkt einen temporären Schutz in den Mitgliedstaaten erhalten.
Für Flüchtlinge, die nach Luxemburg kommen, bedeutet dies, dass sie keine Arbeitsgenehmigung benötigen und sofort dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie dürfen direkt im Rahmen der gesetzlichen Arbeitsverträge (unbefristet/befristet/Zeitarbeit) eingestellt werden, wobei die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zu beachten sind.
Arbeitgeber, die Flüchtlinge aus der Ukraine einstellen möchten, müssen ihre freie Arbeitsstelle wie üblich bei der ADEM melden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sie die öffentliche Publikation ihrer Stellenmeldung wählen, damit Arbeitsuchende aus der Ukraine diese direkt auf der öffentlichen Seite des JobBoards der ADEM einsehen können.
Urlaub aus familiären Gründen COVID-19 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Quarantäne- oder Isolationsanordnungen ( 22.02.2022 )
Im Laufe der letzten zwei Jahre, die von der Gesundheitskrise durch das Coronavirus geprägt waren, wurden die von der Regierung beschlossenen Gesundheitsmaßnahmen mehrfach angepasst, immer unter Berücksichtigung der Entwicklung der sanitären Situation.
In einem sich derart schnell verändernden Umfeld ist es für einen Bürger nicht einfach, sich in Bezug auf seine Rechte, Pflichten und Schritte zurechtzufinden.
Viele Versicherte haben sich in diesen zwei Jahren an die Nationale Gesundheitskasse (CNS) gewandt, um einen Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen COVID-19 oder eine Quarantäne- oder Isolationsverordnung einzureichen.
Aber welche Dokumente muss ein Versicherter an die CNS schicken und innerhalb welcher Fristen?
Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (CRF-COVID-19)
Im Rahmen der in den Schul- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus umgesetzten Maßnahmen ist es möglich, dass sich ein Kind auf Beschluss oder auf Empfehlung der Gesundheitsbehörde oder der jeweils zuständigen Behörde in Quarantäne oder Isolation begeben muss.
Im März 2020 führte die Regierung daher einen Sonderurlaub "Urlaub aus familiären Gründen im Rahmen der COVID-19-Pandemie" ein. Die Bestimmungen und Formalitäten im Zusammenhang mit diesem Urlaub haben sich in den letzten zwei Jahren weiterentwickelt.
Welche Dokumente muss die CNS heute haben, um einen CRF-COVID-19 zu erfassen?
Der Elternteil, der CRF-COVID-19 in Anspruch nehmen muss, muss zunächst das Formular für Urlaub aus familiären Gründen im Rahmen der Covid-19-Pandemie ausfüllen.
Anschließend sind je nach der gegebenen Situation (anzukreuzende Felder auf dem Formular) verschiedene Dokumente dem Antrag beizufügen.
Die offiziellen Dokumente unterscheiden sich von Land zu Land:
Luxemburg
- Von der Gesundheitsdirektion (Direction de la santé) ausgestellte Anordnung zur Quarantäne/Isolierung des Kindes.
- Vom Ministerium für Bildung und Jugend (MENJE) ausgestellte Bescheinigung über die Schließung einer Schule.
Frankreich
- Offizielles Dokument, das für Kontaktfälle und Schulschließungen von der Krankenversicherung ausgestellt wird. Ebenso kann ein Dokument, das eine Arbeitsunterbrechung nachweist, über declare.ameli beantragt werden, wenn Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.
- Auf den Namen des Kindes ausgestellte Bescheinigung der zuständigen Behörde (z. B. Schulleitung, Gemeinde usw.) über eine Schulschließung.
Belgien
- Ärztliches Attest, in dem die Quarantäne/Isolation bestätigt wird, oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Empfehlung für die Quarantäne/Isolation.
- Auf den Namen des Kindes lautende Schulschließungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde (z. B. Schulleitung, Gemeinde usw.) ausgestellt wurde.
Deutschland
- Offizielles Dokument zur Quarantäne/Isolation, ausgestellt vom Gesundheitsamt/-behörde des zuständigen Bundeslandes.
- Auf den Namen des Kindes lautende Schulschließungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde (z. B. Schulleitung, Gemeinde usw.) ausgestellt wurde.
Alle diese Dokumente müssen namentlich (auf den Namen des Kindes) ausgestellt sein. Ebenso kann die CNS den Nachweis eines positiven PCR-Tests der betreffenden Person/des betreffenden Kindes verlangen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Quarantäne- oder Isolationsanordnungen
Eine Person mit einer bestätigten COVID-19-Infektion muss sich isolieren; eine Quarantäne gilt für Personen, die Hochrisikokontakte mit einer Person mit bestätigter Infektion hatten.
Welche Dokumente muss die CNS haben, um eine Isolierung oder Quarantäne zu erfassen?
Die offiziellen Dokumente sind von Land zu Land unterschiedlich:
- Luxemburg: Quarantäne-/Isolierungsanordnung, die von der Gesundheitsdirektion (Direction de la santé) ausgestellt wird.
- Frankreich: Offizielle Quarantäne-/Isolierungsanordnung. Diese Anordnung muss von der zuständigen nationalen Behörde ausgestellt sein (die CPAM über den Dienst télédéclare, declare.ameli).
- Belgien: Ärztliches Attest, das die Quarantäne/Isolation bestätigt, oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Empfehlung zur Quarantäne/Isolation.
- Deutschland: Quarantäne-/Isolierungsanordnung, die vom zuständigen Gesundheitsamt/-behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Versicherte wohnt, ausgestellt wurde.
Alle diese Dokumente dienen der CNS als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu erfassen.
Die Dokumente müssen namentlich ausgestellt sein (bei elektronischer Übermittlung, z. B. E-Mail...). In einigen Fällen kann die CNS einen Nachweis des positiven PCR-Tests verlangen.
Versand, Fristen und Verzögerungen
Mit der steigenden Zahl positiver COVID-19-Fälle steigt auch die Wartezeit für die Ausstellung von Quarantäne- oder Isolationsverordnungen, sowohl in Luxemburg als auch in den Nachbarländern. Die CNS ist sich im Klaren darüber, dass die zuständigen Behörden derzeit mit Verzögerungen zu kämpfen haben, und berücksichtigt dabei hauptsächlich das Datum der Ausstellung dieser Dokumente.
Nach Erhalt des Dokuments bzw. der Dokumente kann der Versicherte :
- den Antrag für CRF-COVID-19 entweder per E-Mail an cns-crf@secu.lu oder per Post an CNS - Indemnités pécuniaires - L-2980 Luxemburg verschicken. Es ist wichtig, dass der Antrag vollständig ist. Es ist sinnlos, einen Antrag an die CNS zu schicken, ohne die erforderlichen amtlichen Dokumente beizufügen.
- die Quarantäne- oder Isolationsanordnung entweder per E-Mail an saisieCIT.cns@secu.lu oder per Post an CNS - Indemnités pécuniaires - L-2980 Luxemburg verschicken.
Für eine schnelle und effiziente Bearbeitung der Anträge bitten wir die Versicherten, ihre 13-stellige Identifikationsnummer in der Betreffzeile/im Betreff der E-Mail anzugeben.
Formulare
Quelle des Textes: Urlaub aus familiären Gründen COVID-19 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Quarantäne- oder Isolationsanordnungen - Stand: 15. Februar 2022 - Aktuelle Informationen - CNS - Luxembourg (public.lu)
Kurzarbeit und Covid-19-Hilfen: Verlängerung um 4 Monate ( 28.01.2022 )
Während der Pressekonferenz vom 25. Januar 2022, in Anwesenheit der Minister Lex Delles (Minister für Mittelstand), Georges Engel (Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft) und Franz Fayot (Minister für Wirtschaft) und nachfolgend der Sitzung des Konjunkturausschusses, wurde eine weitere Verlängerung, bis einschließlich Juni 2022, der Kurzarbeit, der Beihilfe für ungedeckte Kosten sowie der Wirtschaftsförderungsbeihilfe für Unternehmen in den Sektoren HORECA, Events, Unterhaltung, Kultur und Verkauf von Neuwagen angekündigt.
Kurzarbeit:
Die Regelung für Kurzarbeit wird schrittweise in drei Phasen angepasst:
- Phase 1 (Februar 2022 -> rückwirkend):
- HORECA (gilt sowohl für Berufsverbandsmitglieder als auch für Nichtmitglieder): 25%
- Sonderregelung für Nachtlokale (établissements de nuit): 100%
- Sonderregelung für Gastgewerbe und Veranstaltungen: 50%
- Sonstige gefährdete Sektoren (keine Änderung hinsichtlich dieser Zusammensetzung - gilt für Berufsverbandsmitglieder): 50%
- Phase 2 (März und April 2022):
- Gastgewerbe: 40%
- Alle gefährdeten Sektoren zusammengenommen (keine weiteren Sonderregelungen für einzelne Sektoren - gilt nur für Berufsverbandsmitglieder): 20%
- Phase 3 (Mai und Juni 2022):
- Gastgewerbe: 30%
- Alle gefährdeten Sektoren zusammengenommen (gilt nur für Berufsverbandsmitglieder): 10%
Die Kurzarbeitsregelung wendet sich nur auf gefährdete Sektoren mit einem Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung (plan de maintien dans l’emploi) an, unter der Vorbedingung, dass diese Pläne zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung bis Juli 2022 verlängert werden.
Beihilferegelung (Beihilfe für ungedeckte Kosten & Wirtschaftsförderungsbeihilfe):
Die derzeitigen Beihilferegelungen (Beihilfe für ungedeckte Kosten und Wirtschaftsförderungsbeihilfe) werden bis Ende Juni 2022 verlängert. Die jeweilige Beihilferegelung wird jedoch angesichts des Umfangs der eingegangenen Beihilfeanträge und der Vorbereitung auf einen schrittweisen Ausstieg aus der Krise angepasst.
Die folgenden Angaben dienen lediglich Ihrer Information. Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf über die neue Beihilferegelung, wurde der Chambre des Métiers bisher noch nicht übermittelt.
- Beihilfe für ungedeckte Kosten (für die Monate März, April, Mai und Juni 2022):
- Förderfähigkeit und Berechnungsgrundlage: Ab März 2022 Rückkehr zum vorherigen Beihilfeniveau, d. h. eine Berechnungsgrundlage von 75 % der Betriebskosten, auf deren Grundlage entweder 70 % oder 90 % der Kosten vom Staat übernommen werden, unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen im laufenden Jahr einen Umsatzverlust von mindestens 40 % gegenüber 2019 erlitten hat.
- Diese Unterstützung wird nur noch dem Beherbergungssektor offenstehen. Alle anderen Sektoren sollen auf die Wirtschaftsförderungsbeihilfe zurückgreifen.
- Wirtschaftsförderungsbeihilfe (für die Monate März, April, Mai und Juni 2022):
- Förderfähigkeit: Das betreffende Unternehmen muss im laufenden Jahr einen Umsatzverlust von mindestens 25% gegenüber 2019 erlitten haben
- Für März und April 2022
- Beihilfe in Höhe von 1.000 € pro aktivem Arbeitnehmer
- Keine Beihilfe für Arbeitnehmer in Kurzarbeit
- Für Mai und Juni 2022
- Beihilfe in Höhe von 500 € pro aktivem Arbeitnehmer
- Keine Beihilfe für Arbeitnehmer in Kurzarbeit
Sollte die Pandemiesituation sich negativ entwickeln, behalten die Minister sich die Möglichkeit vor, die Beihilferegelung anzupassen.
Für weitere Informationen finden Sie die Pressemitteilung zu diesen Verlängerungen auf der Website von Gouvernement.lu (nur FR).
Von den Überschwemmungen betroffene Unternehmen: Finanzielle Unterstützung und Kurzarbeit ( 20.07.2021 )
Am 15. Juli 2021 beschloss die Regierung, dass das schlechte Wetter und seine Folgen im Zusammenhang mit den Ereignissen, die am 14. und 15. Juli 2021 im ganzen Land auftraten, als Naturkatastrophe betrachtet werden sollten.
Sie hat beschlossen, Notfallmittel einzurichten, um den betroffenen Unternehmen, Gemeinden und Menschen zu helfen. Es wird ein Budget von 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt (nach dem jüngsten Beschluss der Regierung, die ursprüngliche Finanzierung um 50 Mio. € zu erhöhen). Die Regierung leistet damit weiterhin direkte und schnelle Hilfe für die von den Überschwemmungen Betroffenen.
Finanzielle Hilfe für von den Überschwemmungen betroffene Unternehmen
Jeder Handwerks-, Gewerbe-, Tourismus- oder Industriebetrieb, der durch die Naturkatastrophe einen Schaden erlitten hat, kann eine finanzielle Beihilfe zur Behebung des erlittenen Schadens erhalten, der auch Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Geräten, Maschinen oder Vorräten umfassen kann.
Weitere Informationen zu den förderfähigen Kosten oder den praktischen Aspekten der Beantragung von Finanzhilfen finden Sie auf :
Guichet.lu (public.lu)
oder von : Tel: (+352) 247-74704
E-Mail: info.aide.pme@eco.etat.lu
Kurzarbeit bei höherer Gewalt für betroffene Unternehmen
Die Regierung hat beschlossen, dass das System der Kurzarbeit im Falle von höherer Gewalt auf jedes Unternehmen angewendet werden kann, das aufgrund von schlechtem Wetter in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder nicht in der Lage ist, seine übliche Tätigkeit fortzusetzen.
Die Antragsformulare für Kurzarbeit bei höherer Gewalt bei Hochwasser finden Sie hier.
Anträge für die Monate August und September 2021 für noch betroffene Unternehmen können zwischen dem 2. und 20. August 2021 eingereicht werden, wiederum über den Online-Assistenten auf der Plattform MyGuichet.
Für weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeit im Falle höherer Gewalt wenden sich die betroffenen Unternehmen bitte an das Sekretariat des Comité de conjoncture:
Tel: (+352) 8002 - 9191
E-Mail: emploi@eco.etat.lu
Darüber hinaus hat die Regierung auch folgende Beihilfen beschlossen:
Finanzielle Hilfe für private Haushalte
Die Regierung hat beschlossen, eine Solidaritätsaktion für die von der Katastrophe betroffenen Menschen zu organisieren, um ihnen die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse zu ermöglichen. Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Familie, Integration und Großregion.
Im Bedarfsfall können sich die Betroffenen auch an die Abteilung Solidarität des Ministeriums für Familie, Integration und Großregion wenden:
Tel: (+352) 247-86523
E-Mail: secretariatsolidarite@fm.etat.lu
Finanzielle Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe
Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung kann den landwirtschaftlichen Betrieben Beihilfen zum Ausgleich der entstandenen Schäden gewähren. Details werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben.
Im Bedarfsfall können sich die betroffenen Betriebe an die regionalen Dienste der ASTA (Administration des services techniques de l'Agriculture) wenden:
Tel: (+352) 803393-1
E-Mail: circ.diekirch@asta.etat.lu
Beihilfe für Gemeinden
Gemeinden können sich an das Innenministerium wenden, um eine Entschädigung für Schäden am Gemeindeeigentum zu erhalten, die durch Unwetter verursacht wurden.
E-Mail: intemperies@mi.etat.lu
NACE-Klassifikation der Unternehmen ( 10.09.2020 )
Nach den finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise wurden verschiedene staatliche Beihilfen eingeführt. Da diese Hilfe (Kurzarbeit, Direktbeihilfen usw.) an den NACE-Code gebunden sind, möchte STATEC über das Verfahren zur Zuweisung der jeweiligen die Änderung von NACE-Codes.
Der NACE-Code (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) ist ein statistischer Code, der die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens widerspiegelt. Dieser Code wird den Unternehmen in erster Linie auf der Grundlage der des STATEC im Rahmen der Erhebung über die wirtschaftlichen Aktivitäten zur Verfügung gestellten Informationen oder anderer STATEC zur Verfügung stehender Informationen, die eine solche Klassifizierung ermöglichen, zugewiesen.
Lesen Sie hier die ganze STATEC Mitteilung. (nur FR)
Schwerpunkte der Hotline #BoostHandwierk
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- Habe ich sämtliche zur Verfügung stehende staatliche Betriebsbeihilfen ausgeschöpft (Direkthilfen, Vorauszahlungen, …)?
- Habe ich sämtliche zur Verfügung stehende Beihilfen zu den Themen Umwelt, Energie und Digitalisierung ausgeschöpft?
- Was kann ich machen, wenn mein Antrag zur Beihilfe abgewiesen wurde?
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2. Finanzmittel / Liquidität
- Beihilfen – siehe 1.
- Wie treibe ich ausstehende Forderungen wirkungsvoll ein (bei Privatkunden, beim öffentlichen Auftragsgeber)?
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- Regelung der Arbeitszeiten bei:
- Steigerung der Aktivität
- Reduzierung der Aktivität - Umgang mit neuen Arbeitsbedingungen (Einsatz von Téléarbeit; Gesundheitsmaßnahmen)
- Umgang mit Fachkräftemangel (Befristete Verträge, Zeitarbeit, …)
- Spielraum des Arbeitgebers in Bezug auf bezahlten Urlaub
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- Was ist bezüglich der Ladenöffnungszeiten zu beachten?
- Was ist bezüglich meiner Mitarbeiter bei Anwendung der außergewöhnlichen Öffnungszeiten zu beachten?
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- Welchen Schutz genießt ein Arbeitnehmer, der von einer Isolationsmaßnahme betroffen ist?
- Welches Verfahren muss bei einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen eingehalten werden?
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6. Freiwillige Betriebsaufgabe
- Wie erkenne ich schnell und zuverlässig, ob sich mein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet?
- Freiwillige Betriebsaufgabe vs. Insolvenzverfahren
- Unternehmensdatenbank zur zielgerichteten Suche von Unternehmensnachfolger/-käufer
- Regeln und Verfahren bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit
- Zuständig- und Verantwortlichkeiten bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit (technischer Geschäftsführer; kaufmännischer Geschäftsführer; Hauptgeschäftsführer; faktischer Geschäftsführer; Gesellschafter...)
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- Pflicht zu Insolvenzbekanntgabe und Fristerlass
- alternative Verfahren (Aussetzung der Zahlungen, kontrollierte Verwaltung, präventive Vergleichsvereinbarung usw.)
- Eröffnung eines Insolvenzverfahren eröffnen
- Insolvenzverfahren und notwendige Dokumente
- Was tun, wenn ein Gläubiger Konkurs anmeldet?
- Welche Auswirkungen hat ein Insolvenzverfahren (auf laufende Verträge, auf Arbeitnehmer, Gläubiger, Schuldner usw.)?
- Zuständig- und Verantwortlichkeiten bei Insolvenzverfahren
FAQ
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Sanitäre Maßnahmen
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Staatliche Beihilfen
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Sonstige Beihilfen
Die „Anti-Krisen-Sonderfinanzierung“ der SNCI. Worum geht es?
Die Nationale Kredit- und Investitionsgesellschaft (Société Nationale de Crédit et d’Investissement - SNCI) hat eine „Anti-Krisen-Sonderfinanzierung“ von bis zu 400 Millionen Euro eingerichtet, was einer Hebelwirkung von insgesamt fast 700 Millionen Euro, einschließlich Bankfinanzierung, entspricht.
Diese „Anti-Krisen-Sonderfinanzierung“ (Financement Spécial Anti Crise - FSAC) richtet sich an luxemburgische KMU und Großunternehmen, die über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen.
Die Auszahlung der SNCI erfolgt auf Antrag der Bank des Kunden – ohne weitere Formalitäten.
Finden Sie weitere Details auf:
Die „Anti-Krisen-Sonderfinanzierung“ der SNCI. Worum geht es? Was sind die Maßnahmen des Office du Ducroire? (Export)
Aufgrund der aktuellen Krise, hat das ODL sein Angebot für luxemburgische Export-Unternehmen verstärkt und folgende Maßnahmen ergriffen:
- Erhöhung der Deckungsquote der Exportversicherung, bei Verträgen die während der Krise geschlossen wurden;
- Zusammenarbeit mit der Mutualité de Cautionnement bei der Einführung eines Versicherungsschutz, die es ermöglicht zur Verfügung stehende Kapazität zu erhöhen;
- Flexibilisierung der "Bankkreditversicherung", die es den Banken ermöglicht, das Nichtrückzahlungsrisiko von Export-Krediten an luxemburgische Unternehmen teilweise zu reduzieren. Das ODL lockert die geltenden Bedingungen, insbesondere durch eine Erhöhung der Deckungsquote und durch die Ausweitung der in Frage kommenden Bankkredite;
- Erhöhung der Deckungsquote bei Bankgarantie-Versicherungen, die sich an Banken luxemburgischer Unternehmen richtet, um die von der Bank gewährte Garantielinie zu versichern, und Einbeziehung von Importgarantien in den Versicherungsumfang;
- Verkürzung der Karenzzeit, die es ermöglicht Unternehmen im Schadensfall schneller zu entschädigen;
- Verkürzung der Rückzahlungsfrist für Rechnungen, die im Rahmen dieser Finanzhilfe bezahlt wurden.
Zur Webseite des ODL (in englischer und französischer Sprache verfügbar)
Was sind die Maßnahmen des Office du Ducroire? (Export)
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Optimierung der Arbeitszeit
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Optimierung der Arbeitszeiten im Falle eines Aktivitätsrückgangs
Wie kann ich auf Kurzarbeit zurückgreifen?
Ab dem 1. Juli 2021 wird die Inanspruchnahme der Kurzarbeit durch die klassischen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes geregelt (Ende der abweichenden Maßnahmen).
Der Antrag auf Kurzarbeit ist spätestens am 12. Tag des Monats, der dem beantragten Zeitraum der Teilarbeitslosigkeit vorausgeht, an das Wirtschaftsministerium zu richten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die befristete Bestimmung der großherzoglichen Verordnung vom 20.6.2020, wonach die Entschädigung für Teilarbeitslosigkeit nicht unter dem Satz des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeiter liegen darf, bis zum 30.06.2022 verlängert wurde.
Wie kann ich auf Kurzarbeit zurückgreifen? Wie kann ich witterungsbedingte Arbeitslosigkeit beantragen?
Bei witterungsbedingter Arbeitsunfähigkeit können Unternehmen, die auf Baustellen tätig sind, diese witterungsbedingte Arbeitslosigkeit anstelle der Teilarbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt in Anspruch nehmen.
Anträge auf Arbeitslosigkeit wegen schlechter Witterung müssen spätestens an dem auf den Tag der Arbeitslosigkeit folgenden Arbeitstag bei der Agentur für Arbeit (ADEM) eingereicht werden.
Wie kann ich witterungsbedingte Arbeitslosigkeit beantragen? Wie kann ich Teilzeitarbeitsverträge nutzen / eine Verkürzung der Arbeitszeit durchsetzen?
Wenn der Rückgang der Tätigkeit dauerhaft ist, kann der Arbeitgeber in Erwägung ziehen, die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer zu reduzieren, um ihnen Teilzeitverträge anzubieten.
Der Arbeitgeber muss jedoch die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einholen, um die Änderungen an bestehenden Arbeitsverträgen vorzunehmen.
In Ermangelung einer Zustimmung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine Arbeitszeitverkürzung mit dem Verfahren für eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers gemäß Artikel L.121-7 des Arbeitsgesetzes durchzusetzen.
Dieses Verfahren ist jedoch nicht geeignet, wenn der Arbeitgeber schnell reagieren muss, weil es die gleiche Frist wie bei einer Entlassung erfordert, d.h. zwischen 2 und 6 Monaten, je nach Dienstalter des Arbeitnehmers.
Es sei darauf hingewiesen, dass es möglich ist, die Tages-/Wochenarbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten flexibler zu gestalten, aber:
- in Ermangelung eines POT oder einer Gleitzeit muss die im Arbeitsvertrag festgelegte Wochenarbeitszeit eingehalten werden;
- bei Teilzeitbeschäftigten darf die Überschreitung nicht mehr als 20 % der im Arbeitsvertrag oder im POT festgelegten Arbeitszeit betragen (es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine gegenteilige Klausel) und nicht mehr als die normale Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens.
Nützlicher Link :
Arbeitsrechtliche Notizen. Arbeitsblatt 6: Änderung eines Arbeitsvertrags
Wie kann ich Teilzeitarbeitsverträge nutzen / eine Verkürzung der Arbeitszeit durchsetzen?
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Optimierung der Arbeitszeit bei erhöhter Aktivität
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Arbeitsvereinbarungen
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Telearbeit
Ab Februar 2021 kann die Telearbeit entweder regelmäßig (einfache schriftliche Bestätigung) oder regelmäßig (vertragliche Vereinbarung) sein. Es ist zu beachten, dass Telearbeit immer freiwillig ist und dass die Personalvertretung vor der Einführung eines Telearbeitsprogramms angefragt werden muss.
Telearbeit muss durch eine Änderung des Arbeitsvertrags formalisiert werden
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Gesundheits- und Sicherheitsverpflichtungen
Welche Gesundheits- und Sicherheitsverpflichtungen gelten im Arbeitsrecht?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, und dies ist eine Ergebnisverpflichtung (siehe Art.L.312-1 ff. vom Code du travail).
Welche Gesundheits- und Sicherheitsverpflichtungen gelten im Arbeitsrecht? Die 8-tägige Quarantäne-/Isolationszeit
Ein Arbeitnehmer, der von einer Isolations- oder Quarantänemaßnahme betroffen ist:
- muss seinen Arbeitgeber am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit informieren und
- hat 8 Tage Zeit, um die amtliche Verfügung, die als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient, vorzulegen.
Erhält der Arbeitgeber diese Bescheinigung innerhalb der acht Tage der Abwesenheit, besteht für den Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz von bis zu 26 Wochen ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit. (vorübergehende Abweichung von Artikel L.121-6 des Arbeitsgesetzes)
Diese Ausnahmebestimmungen sind bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen (geändertes Gesetz vom 19. Dezember 2020)
Die 8-tägige Quarantäne-/Isolationszeit
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Urlaub aus familiären Gründen
Urlaub aus familiären Gründen
Infolge eines geänderten Gesetzes vom 22. Januar 2021 wurde das Arbeitsgesetzbuch dahingehend geändert, dass der Urlaub aus familiären Gründen auch für Fälle von Quarantäne, Isolierung, Ausweisung, Entfernung, Trennung oder Unterbringung eines Kindes unter 13 Jahren gilt, die beschlossen oder empfohlen werden, um die Ausbreitung einer Epidemie einzudämmen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die für den Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Grenzen des Urlaub aus familiären Gründen- d. h. 12 Tage zwischen 0 und weniger als 4 Jahren und 18 Tage zwischen 4 und weniger als 13 Jahren - durch eine großherzogliche Verordnung verlängert werden können.
Rechtsgrundlage: Artikel L.234-50 und folgende des Arbeitsgesetzes
Vorübergehende Fälle von Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit Covid-19 sind bis einschließlich 23. Juli 2022 vorgesehen (vgl. Geändertes Gesetz vom 22. Januar 2021 über [...]; 2° vorübergehende Abweichung von den Bestimmungen der Art. L. 234-51, L. 234-52 und L. 234-53 des Arbeitsgesetzbuchs)
Urlaub aus familiären Gründen
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Sonstiges - Arbeitsrecht
Welches Verfahren ist im Falle einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu befolgen?
In Luxemburg wird traditionell die Auffassung vertreten, dass der Richter die Angemessenheit einer Sanierungsmaßnahme nicht beurteilt, weil der Arbeitgeber bei der Organisation seines Unternehmens über einen großen Handlungsspielraum und Ermessensspielraum verfügt.
Andererseits muss der Arbeitgeber in der Lage sein, klar zu kommunizieren, welche wirtschaftlichen Umstände zu der Entlassung geführt haben bzw. welche Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen für die kostengünstigere Führung des Unternehmens erforderlich sind.
Es sei daran erinnert, dass der Arbeitgeber, wenn er mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Comité de conjoncture über jede Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen informieren muss, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung.
Nützliche Links :
Welches Verfahren ist im Falle einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu befolgen? Angehörige von Drittstaaten
Das grundsätzliche Verbot der Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg wurde bis einschließlich 31. Dezember 2022 verlängert, mit Ausnahme der im Gesetz oder in den Durchführungsbestimmungen aufgeführten Ausnahmen.
Rechtsgrundlage:
Angehörige von Drittstaaten
Sanitäre Maßnahmen de-DE
Staatliche Beihilfen de-DE
Optimierung der Arbeitszeit de-DE
Mesures sanitaires fr-FR
Les aides étatiques fr-FR
Arbeitsvereinbarungen de-DE
Optimisation du temps de travail fr-FR
Aménagement des modalités de travail fr-FR
Autres - Droit du travail fr-FR
Sonstiges - Arbeitsrecht de-DE
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